Tag Interesse

OLG Oldenburg entscheidet: Bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht kann der Wohnberechtigte, wenn das Haus verkauft wird, an

…. einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Wohnrechts ein sog. Feststellungsinteresse haben.

Mit Beschlüssen vom 27.04.2023 und 22.06.2023 – 8 U 174/22 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem die Ehefrau und ihre beiden Töchter, 

  • die gemeinsam Erben ihres verstorbenen Ehemannes und Vaters waren, 

sich mit dem Enkel des Verstorbenen über den Verkauf des Hauses,

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Was bei einer beabsichtigten Stiefkindadoption der Stiefelternteil und der betroffene leibliche Elternteil wissen sollten

Mit Beschluss vom 08.04.2022 – 4 UF 101/21 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn 

  • ein Stiefelternteil bzw. ein neuer Lebenspartner das Kind des anderen 

adoptieren will, was voraussetzt, 

  • dass dies dem Wohl des Kindes dient und 
  • zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht,

auch das

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Wichtig zu wissen für alle, die beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch nehmen möchten

…. auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs.

Gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) ist jedem

  • die Einsicht in das Grundbuch und
  • die in diesem in Bezug genommenen Urkunden

zu gestatten,

  • der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Dabei richtet sich der

  • Umfang der Einsichtnahme

danach,

  • wie weit das berechtigte Interesse reicht und
  • dargelegt wurde, weshalb die Einsichtnahme auf einzelne Bestandteile des Grundbuchs, einzelne Abteilungen oder Aktenstücke beschränkt werden kann.

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO

  • (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs)

ist gegeben, wenn

  • ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird.

Dieses muss sich

  • im Unterschied zum rechtlichen Interesse

zwar nicht

  • auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder
  • ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen,

sondern

  • kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden.

Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse.
Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand

  • bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und
  • nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen

aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffenen eingetragenen Berechtigten

  • am Verfahren nach § 12 GBO weder beteiligt,
  • noch vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört werden

und

  • ihnen auch ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht nicht zusteht.

Da aufgrund dessen das Grundbuchamt in jedem Einzelfall genau zu prüfen hat,

  • ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und
  • es Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren darf,

erfordert die Darlegung eines berechtigten Interesses mithin, einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass

  • dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird.

Darüber hinaus können vom Grundbuchamt im Einzelfall auch

Was Zahnärzte und Patienten wissen sollten, wenn eine zahnärztliche Leistung fehlerhaft erfolgt ist

…. beispielsweise Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden.

Mit Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Zahnarzt,

  • der seinem Patienten Implantate eingesetzt hat,

dann keinen Anspruch auf Honorarzahlung (Vergütungsanspruch)

  • gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
  • gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB

hat, wenn

  • die Implantate (behandlungs-)fehlerhaft eingesetzt (d.h. unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert) wurden und
  • auf Grund dessen eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.

Zwar handelt es sich, so der Senat, bei einem Behandlungsvertrag zwischen Patient und Zahnarzt, um einen,

  • jederzeit gemäß § 627 BGB ohne Gründe kündbaren,

Dienstvertrag über Dienste höherer Art, mit dem der Zahnarzt

  • regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung verspricht,
  • nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen,

so dass der Vergütungsanspruch,

  • da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt,

bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten kann.

Allerdings können sich,

  • wenn ein Behandlungsfehler vorliegt,

Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB (auf Befreiung von der Vergütungspflicht) ergeben.

So besteht für einen Patienten gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungspflicht, wenn

  • der behandelnde Zahnarzt durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten den Patienten zur (konkludenten) Kündigung des Behandlungsvertrags durch (vorzeitigen) Abbruch der Behandlung veranlasst hat und
  • für den Patienten die erbrachten (behandlungsfehlerhaften) zahnärztlichen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten nutzlos sind, d.h. für ihn wegen fehlender wirtschaftlicher Verwertung oder Verwertbarkeit kein Interesse mehr haben, weil
    • ein nachbehandelnder Zahnarzt nicht in mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbarer Weise auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.09.2018).

OLG Nürnberg lässt Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung im Zivilprozess zu

Mit Beschluss vom 10.08.2017 – 13 U 851/17 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, darauf hingewiesen, dass

  • jedenfalls dann, wenn im Zivilprozess zum Nachweis eines konkreten Verkehrsunfallgeschehens andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen,

Aufzeichnungen von Kameras, die in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs installiert sind (sog. „Dashcams“), verwertet werden dürfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass in solchen Fällen, bei der vorzunehmenden Interessen- und Güterabwägung

  • das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör
  • das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht überwiegt.

Denn dem Interesse des einen Unfallbeteiligten daran,

  • dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde,

stehe, so der Senat,

OLG Oldenburg entscheidet wann verheiratete Kindsmutter nach Seitensprung eine Abstammungsuntersuchung dulden muss

…. und wie ein „noch vielleicht“ leiblicher Vater bei Bestehen der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes ein Umgangsrecht erreichen kann.

Möchte ein Mann,

  • weil er mit einer verheirateten Frau Geschlechtsverkehr hatte und möglicherweise der biologische Vater des von ihr während ihrer Ehe geborenen Kindes ist,

ein Umgangsrecht mit dem Kind haben, kann er,

  • auch wenn die Kindsmutter und ihr Ehemann, der rechtliche Vaters des Kindes, gegen den Umgang sind,

jedenfalls dann,

  • wenn der Ehemann der Kindsmutter Kenntnis von dem ganzen Verfahren hat und der Kindesmutter dadurch keine zusätzlichen Belastungen für das Familienleben drohen,

verlangen,

  • dass die Mutter eine Abstammungsuntersuchung duldet, durch die die Vaterschaft geklärt wird.

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 14.02.2017 – 13 WF 14/17 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass in einem solchen Fall,

  • weil nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient,

zunächst die biologische Vaterschaft zu klären ist.

  • Sollte die Untersuchung die biologische Vaterschaft des Mannes bestätigen, müsse anschließend in einem zweiten Schritt, nach Unterrichtung des Kindes in kindgerechter Art und Weise, geklärt werden, ob ein Umgang dem Kindeswohl dient,
  • während diese weiteren Ermittlungen dann nicht mehr erforderlich seien, wenn die Untersuchung eine Vaterschaft nicht bestätigen sollte (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 08.03.2017 – Nr. 16/2017 –)

Wichtig für Elternteile zu wissen, die über die persönlichen Verhältnisse ihres minderjährigen Kindes keine Informationen haben

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann,

  • soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht
  • bei berechtigtem Interesse

verlangen,

  • jeder Elternteil vom anderen Elternteil nach § 1686 BGB und
  • in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch ein Elternteil von anderen, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, also in erster Linie der Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann und
    • das ist regelmäßig der Vormund oder – im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse – der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt und nur,
    • soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, im Einzelfall auch derjenige, der aufgrund eines sonstigen, einem Elternteil vergleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tatsächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist.

Dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa §§ 1629 Abs. 2 Satz 2, 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegt,

  • setzt der Auskunftsanspruch nicht voraus,
  • vielmehr kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber einem „nur“ umgangsberechtigten Elternteil bestehen, weil ein Informationsbedürfnis auch gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil etwa hinsichtlich solcher Vorgänge bestehen kann, die sich im Rahmen des Umgangs ereignet haben.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten.

  • Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen.

Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch nicht der mit dem Umgangsrecht auch verbundene Zweck, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie einer Entfremdung vorzubeugen, gefährdet wird und das Kind in der Lage sowie willens ist, dem Elternteil die erforderlichen Informationen zu erteilen.

  • Ebenfalls in Betracht kommt im Einzelfall beispielsweise, dass der Elternteil sich – etwa als Inhaber (von Teilen) der Personensorge – die Informationen unschwer von Dritten verschaffen kann, oder dass er auf sonstige Informationsquellen wie regelmäßige Hilfeplangespräche oder auch Protokolle hierüber zu verweisen ist, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und inwieweit ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung vorliegt, ist im Streitfall derjenige der abschließenden Entscheidung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz.

Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen.

  • Die von § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes.

Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, so dass in der Regel verlangt werden können,

  • zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen,
  • nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf des Kindes, ins Einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen.

Nicht umfasst von den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 1686 BGB ist die vermögensrechtliche Situation des Kindes.

Inwieweit es bei – wenn auch unregelmäßigem – Umgangskontakt des Auskunftsberechtigten der Übersendung eines Fotos des Kindes bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls.

Zu bereits vorhandenen Informationen bedarf es keiner Auskunft, die sich im Übrigen nur auf Umstände mit aktuellem Bezug erstrecken muss.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 345/16 – hingewiesen.

Was leibliche Väter wissen sollten, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht und sie ein Recht auf Umgang möchten

Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht,

  • beispielsweise gemäß § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war,

hat der leibliche Vater,

  • der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB

  • ein Recht auf Umgang mit dem Kind,
  • wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Zulässig ist der Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts nur dann, wenn der Antragsteller, dessen biologische Vaterschaft (noch) nicht feststeht, an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 167 a Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)).

Erfolg hat ein Umgangsantrag, wenn

  1. feststeht, dass der Antragsteller der leibliche Vater ist,
    • wobei zur Klärung seiner leiblichen Vaterschaft der Antragsteller die erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden hat, es sei denn, dass die Untersuchung nicht zugemutet werden kann (§ 167a Abs. 2 FamFG),
  1. das Gericht dem antragstellenden leiblichen Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zubilligt, wofür mögliche Kriterien sind,
    • ob er sein Kind zeitnah nach der Geburt kennenlernen wollte,
    • ob er sich um (weiteren) Kontakt mit dem Kind bemüht hat,
    • ob er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert und gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann,
    • ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat oder
    • ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind – gegebenenfalls auch finanziell – zu übernehmen und
  1. der Umgang nach Überzeugung des Gerichts dem Kindeswohl dient.

Im Rahmen der Kindeswohldienlichkeit prüft das sachverständig beratene Gericht,

  • ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem „gewissermaßen zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beruhenden Vater“ für das Kind eine seelische Belastung darstellen,
  • ob das Kind dadurch in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert wird,
  • inwieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflikte nach der Trennung begrenzen können und
  • wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten ist.

Dabei wird je nach familiärer Situation,

  • Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands,
  • Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen,
  • Alter und psychischer Widerstandsfähigkeit des Kindes,
  • Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern,
  • Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc.

die Frage der Kindeswohldienlichkeit unterschiedlich zu beurteilen sein.

Das Kind ist im Verfahren nach § 1686 a BGB sowohl zur Sachaufklärung, als auch um ihm rechtliches Gehör zu gewähren, grundsätzlich persönlich anzuhören (vgl. § 159 FamFG).

Entbehrlich ist die Anhörung des Kindes nur dann,

  • wenn der Antrag des Antragstellers (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurückzuweisen ist,
  • wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist oder
  • wenn das Kind sich nicht zu seinem Willen und seinen Beziehungen äußern kann, weil es noch sehr jung oder aufgrund besonderer Umstände in seinen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt ist.

Da der Umgang zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind jedenfalls ab einem bestimmten Alter die Kenntnis des Kindes von seiner wahren Abstammung voraussetzt, ist eine Unterrichtung des Kindes hierüber in den Fällen, in denen es ein Alter erreicht hat, das es ihm ermöglicht zu verstehen, dass sein rechtlicher und sein leiblicher Vater personenverschieden sind, grundsätzlich unerlässlich.

Deshalb haben, wenn die Voraussetzungen für eine Unterrichtung erfüllt sind, die (rechtlichen) Eltern ihr Kind spätestens während des Umgangsverfahrens über seine wahre Abstammung zu informieren.

Unterlassen sie das, hat das Gericht

  • den (rechtlichen) Eltern eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie ihr Kind entsprechend unterrichten können und
  • wenn sie diese nicht nutzen, eine entsprechende Unterrichtung des Kindes auf andere Weise sicherzustellen.

Übrigens:
Ein Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB erlangen kann der leibliche Vater nur beim Bestehen der (rechtlichen) Vaterschaft eines anderen Mannes.
Fehlt es hieran, kann der leibliche Vater

  • die Vaterschaft entweder gemäß § 1594 BGB anerkennen oder
  • bei fehlender Zustimmung der Mutter nach § 1600 d BGB gerichtlich feststellen lassen.

Er hat dann alle Rechte, also auch ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB, aber auch die Pflichten eines rechtlichen Vaters.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15 – hingewiesen.