Was leibliche Väter wissen sollten, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht und sie ein Recht auf Umgang möchten

Was leibliche Väter wissen sollten, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen besteht und sie ein Recht auf Umgang möchten

Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht,

  • beispielsweise gemäß § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war,

hat der leibliche Vater,

  • der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB

  • ein Recht auf Umgang mit dem Kind,
  • wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Zulässig ist der Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts nur dann, wenn der Antragsteller, dessen biologische Vaterschaft (noch) nicht feststeht, an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 167 a Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)).

Erfolg hat ein Umgangsantrag, wenn

  1. feststeht, dass der Antragsteller der leibliche Vater ist,
    • wobei zur Klärung seiner leiblichen Vaterschaft der Antragsteller die erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden hat, es sei denn, dass die Untersuchung nicht zugemutet werden kann (§ 167a Abs. 2 FamFG),
  1. das Gericht dem antragstellenden leiblichen Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zubilligt, wofür mögliche Kriterien sind,
    • ob er sein Kind zeitnah nach der Geburt kennenlernen wollte,
    • ob er sich um (weiteren) Kontakt mit dem Kind bemüht hat,
    • ob er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert und gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann,
    • ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat oder
    • ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind – gegebenenfalls auch finanziell – zu übernehmen und
  1. der Umgang nach Überzeugung des Gerichts dem Kindeswohl dient.

Im Rahmen der Kindeswohldienlichkeit prüft das sachverständig beratene Gericht,

  • ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem „gewissermaßen zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beruhenden Vater“ für das Kind eine seelische Belastung darstellen,
  • ob das Kind dadurch in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert wird,
  • inwieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflikte nach der Trennung begrenzen können und
  • wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten ist.

Dabei wird je nach familiärer Situation,

  • Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands,
  • Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen,
  • Alter und psychischer Widerstandsfähigkeit des Kindes,
  • Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern,
  • Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters etc.

die Frage der Kindeswohldienlichkeit unterschiedlich zu beurteilen sein.

Das Kind ist im Verfahren nach § 1686 a BGB sowohl zur Sachaufklärung, als auch um ihm rechtliches Gehör zu gewähren, grundsätzlich persönlich anzuhören (vgl. § 159 FamFG).

Entbehrlich ist die Anhörung des Kindes nur dann,

  • wenn der Antrag des Antragstellers (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurückzuweisen ist,
  • wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist oder
  • wenn das Kind sich nicht zu seinem Willen und seinen Beziehungen äußern kann, weil es noch sehr jung oder aufgrund besonderer Umstände in seinen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt ist.

Da der Umgang zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind jedenfalls ab einem bestimmten Alter die Kenntnis des Kindes von seiner wahren Abstammung voraussetzt, ist eine Unterrichtung des Kindes hierüber in den Fällen, in denen es ein Alter erreicht hat, das es ihm ermöglicht zu verstehen, dass sein rechtlicher und sein leiblicher Vater personenverschieden sind, grundsätzlich unerlässlich.

Deshalb haben, wenn die Voraussetzungen für eine Unterrichtung erfüllt sind, die (rechtlichen) Eltern ihr Kind spätestens während des Umgangsverfahrens über seine wahre Abstammung zu informieren.

Unterlassen sie das, hat das Gericht

  • den (rechtlichen) Eltern eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie ihr Kind entsprechend unterrichten können und
  • wenn sie diese nicht nutzen, eine entsprechende Unterrichtung des Kindes auf andere Weise sicherzustellen.

Übrigens:
Ein Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB erlangen kann der leibliche Vater nur beim Bestehen der (rechtlichen) Vaterschaft eines anderen Mannes.
Fehlt es hieran, kann der leibliche Vater

  • die Vaterschaft entweder gemäß § 1594 BGB anerkennen oder
  • bei fehlender Zustimmung der Mutter nach § 1600 d BGB gerichtlich feststellen lassen.

Er hat dann alle Rechte, also auch ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB, aber auch die Pflichten eines rechtlichen Vaters.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15 – hingewiesen.


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