…. abhängt, sondern
- die Gerichte die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen haben und
- bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen ist.
Mit Beschluss vom 14.11.2022 – 11 UF 187/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Ehepaar ihren
mit Zustimmung von dessen
adoptieren wollte, die
abgelehnt.
Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass zwischen dem Ehepaar und ihrem Urenkel zwar eine
- starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses, die erforderlich sei,
bestehe und eine
- gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen,
gegeben sei, dass aber gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis
- der erhebliche Altersunterschied sowie
- das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter,
spreche, eine gegenseitige Unterstützung auch aus dem bereits bestehenden
- natürlichen Verwandtschaftsverhältnis
erfolgen könne, es zudem Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Adoption vorwiegend einer
- günstigen Regelung des Nachlasses
dienen solle und angesichts dieser bestehenden
- Restzweifel an einer sittlichen Rechtfertigung
die Erwachsenenadoption abzulehnen sei.
Das bedeutet, dass für eine Erwachsenenadoption beispielsweise nicht ausreichend ist, dass
- Erbschaftssteuer gespart,
- dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder
- den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft
werden soll (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
Übrigens:
Weiter Infos dazu, was die
- Adoption eines Erwachsenen als Kind
voraussetzt, finden Sie hier.
Ähnliche Beiträge