OLG Oldenburg weist darauf hin, dass die Frage, ob eine Volljährigenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen 

…. abhängt, sondern 

  • die Gerichte die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen haben und 
  • bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen ist. 

Mit Beschluss vom 14.11.2022 – 11 UF 187/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Ehepaar ihren

  • volljährigen Urenkel 

mit Zustimmung von dessen 

  • leiblicher Mutter

adoptieren wollte, die 

  • Adoption

abgelehnt.

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass zwischen dem Ehepaar und ihrem Urenkel zwar eine

  • starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses, die erforderlich sei, 

bestehe und eine 

  • gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen,

gegeben sei, dass aber gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis 

  • der erhebliche Altersunterschied sowie 
  • das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter,

spreche, eine gegenseitige Unterstützung auch aus dem bereits bestehenden 

  • natürlichen Verwandtschaftsverhältnis 

erfolgen könne, es zudem Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Adoption vorwiegend einer 

  • günstigen Regelung des Nachlasses 

dienen solle und angesichts dieser bestehenden 

  • Restzweifel an einer sittlichen Rechtfertigung 

die Erwachsenenadoption abzulehnen sei. 

Das bedeutet, dass für eine Erwachsenenadoption beispielsweise nicht ausreichend ist, dass 

  • Erbschaftssteuer gespart, 
  • dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder 
  • den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft 

werden soll (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Übrigens:
Weiter Infos dazu, was die 

  • Adoption eines Erwachsenen als Kind 

voraussetzt, finden Sie hier.


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