OLG Oldenburg weist darauf hin, dass die Frage, ob eine Volljährigenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen 

OLG Oldenburg weist darauf hin, dass die Frage, ob eine Volljährigenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen 

…. abhängt, sondern 

  • die Gerichte die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen haben und 
  • bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen ist. 

Mit Beschluss vom 14.11.2022 – 11 UF 187/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Ehepaar ihren

  • volljährigen Urenkel 

mit Zustimmung von dessen 

  • leiblicher Mutter

adoptieren wollte, die 

  • Adoption

abgelehnt.

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass zwischen dem Ehepaar und ihrem Urenkel zwar eine

  • starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses, die erforderlich sei, 

bestehe und eine 

  • gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen,

gegeben sei, dass aber gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis 

  • der erhebliche Altersunterschied sowie 
  • das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter,

spreche, eine gegenseitige Unterstützung auch aus dem bereits bestehenden 

  • natürlichen Verwandtschaftsverhältnis 

erfolgen könne, es zudem Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Adoption vorwiegend einer 

  • günstigen Regelung des Nachlasses 

dienen solle und angesichts dieser bestehenden 

  • Restzweifel an einer sittlichen Rechtfertigung 

die Erwachsenenadoption abzulehnen sei. 

Das bedeutet, dass für eine Erwachsenenadoption beispielsweise nicht ausreichend ist, dass 

  • Erbschaftssteuer gespart, 
  • dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder 
  • den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft 

werden soll (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Übrigens:
Weiter Infos dazu, was die 

  • Adoption eines Erwachsenen als Kind 

voraussetzt, finden Sie hier.


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