Weil ein Fan des FC Bayern München,
- um sein Revier als FC Bayern-Fan zu markieren, an der Telefonzelle in der Südlichen Auffahrtsallee auf Höhe der Hubertusstraße in München einen Aufkleber mit der Aufschrift „Minga, Oida“ im Format 7,2 mal 5 Zentimeter und an der Ampel in der Südlichen Auffahrtsallee auf Höhe des Anwesens Nummer 59 in München einen Aufkleber mit einer Größe von 9,5 mal 9,5 Zentimeter mit der Aufschrift „Auf die Bayern“ angebracht sowie
- einen, von einem anderen beim Geldabheben im Ausgabeschacht des Geldautomaten der Stadtsparkasse München am Rotkreuzplatz vergessenen 100 Euro Schein eingesteckt hatte, um sich mit dem Geld Eintrittskarten für ein Basketballspiel zu kaufen,
hat das Amtsgericht (AG) München ihm mit Urteil vom 27.04.2016 – 1033 Ds 466 Js 200725/15 – wegen Sachbeschädigung und Diebstahls
- auferlegt 100 Euro zu zahlen sowie 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten und
- angewiesen, an einem Beratungsgespräch des Jugendinformationszentrums teilzunehmen.
Die Verurteilung des zur Zeit der Hauptverhandlung 21-jährigen Münchners, der zum Zeitpunkt der Sachbeschädigungen Heranwachsender und zum Zeitpunkt des Diebstahls schon Erwachsener war, erfolgte deshalb noch nach Jugendrecht, weil zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls als er die Sachbeschädigungen beging, bei ihm noch deutliche Reifeverzögerungen vorlagen und diese Taten durchaus Züge einer Jugendverfehlung aufwiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München 50/16 vom 27.06.2016).
Zum Verständnis:
Jugendlicher ist,
- wer zur Tatzeit Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
Heranwachsender ist,
- wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).
Nicht nach Erwachsenenrecht, sondern noch nach Jugendrecht verurteilt wird ein Heranwachsender dann, wenn
- die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen (also einem noch nicht Achtzehnjährigen) gleichstand oder
- es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (vergl. § 105 Abs. 1 JGG).
Werden, wie im obigen Fall des AG München, Straftaten gleichzeitig abgeurteilt, auf die
- teils Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wie auf die Sachbeschädigungen, weil bei dem zu diesem Zeitpunkt noch Heranwachsenden nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG vorgelegen haben und
- teils Erwachsenenstrafrecht, weil der Täter bei dem Diebstahl schon über 21 Jahre und somit Erwachsener war,
gilt nach § 32 JGG
- einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären und
- wenn dies nicht der Fall ist, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Weisungen sind Erziehungsmaßegeln (§ 9 Nr. 1 JGG), Auflagen sind Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 JGG), die erteilt werden, wenn
- wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe nicht geboten und
- Erziehungsmaßregeln sowie/oder Zuchtmittel bei dem Jugendlichen bzw. bei dem noch nach Jugendrecht zu ahndenden Heranwachsenden zur Erziehung ausreichend sind (§ 17 Abs. 2 JGG).