Was setzt die Annahme eines Volljährigen als Kind (Volljährigenadoption) voraus?

Was setzt die Annahme eines Volljährigen als Kind (Volljährigenadoption) voraus?

Ein Volljähriger kann 

  • als Kind 

angenommen werden, wenn die Annahme 

  • sittlich gerechtfertigt 

ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwische

  • dem Annehmenden und 
  • dem Anzunehmenden 

ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Ist ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits entstanden, wird die 

  • sittliche Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption 

unwiderlegbar vermutet. 

Mit der 

  • tatsächlichen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses 

haben die Adoptionsbeteiligten sich nach der in § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertung die rechtliche Verfestigung ihrer Beziehung durch die Adoption „verdient“, ohne dass es noch einer weitergehenden Prüfung bedarf, welcher 

  • konkrete Einzelzweck 

mit der Adoption verfolgt werden soll (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –).

Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne adoptionsrechtlicher Vorschriften wird geprägt durch ein 

  • soziales Familienband, 

welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die 

  • natürliche Abstammung 

geschaffenen Familienband ähneln soll. 

Daher erfordert ein Eltern-Kind-Verhältnis zunächst regelmäßig einen 

  • Altersabstand

zwischen 

  • dem Annehmenden und 
  • dem Anzunehmenden, 

der einer 

  • natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern 

entspricht.

Ferner ist erforderlich eine 

  • dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, 

wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern 

  • auch nach deren Volljährigkeit 

bestehen bleibt und die die Bereitschaft zu 

  • gegenseitigem und uneigennützigen Beistand 

einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten.

Auch muss sich das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses in nachprüfbarerer Weise im 

  • äußeren Erscheinungsbild der Beziehungen zwischen den Adoptionsbeteiligten 

bewiesen haben. 

Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird dabei 

  • objektiven Indizien und 
  • äußeren Umständen, 

die für und gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechen, regelmäßig ein 

  • höheres Gewicht 

einzuräumen sein, als den Äußerungen der Beteiligten über ihre 

  • subjektiven Empfindungen. 

Hat das Gericht Zweifel an einem Eltern-Kind-Verhältnis,

  • die es auch darin begründet sehen kann, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seinen leiblichen Eltern unterhält,

gehen diese zu Lasten der Adoptionsbeteiligten. 

Lässt sich ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten 

  • nicht feststellen, 

kommt eine Annahme nur noch dann in Betracht, wenn bei 

  • objektiver Betrachtung 

der 

  • bestehenden Bindungen und 
  • ihrer Entwicklungsmöglichkeiten 

die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind 

  • in Zukunft zu erwarten 

ist und darüber hinaus die Annahme 

  • mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke 

sittlich gerechtfertigt erscheint. 

Auch hier gehen Zweifel des Gerichts am Vorliegen der als 

  • selbstständige und 
  • zusätzliche

Adoptionsvoraussetzung erforderlichen 

  • sittlichen Rechtfertigung 

zu Lasten der Adoptionsbeteiligten. 

Ebenfalls abgelehnt wird ein Annahmeantrag werden, wenn sich im Ergebnis der Ermittlungen

  • sowohl Anhaltspunkte für familienbezogene Beweggründe 
  • als auch Anhaltspunkte für eine familienfremde Motivation 

ergeben und das Gericht sich im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht davon überzeugen kann, dass 

  • das konkrete Adoptionsbegehren auch dann von den Beteiligten verfolgt worden wäre, 

wenn der im Raum stehende familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte (so Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2022 – 18 UF 60/21 –).


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