Ein Volljähriger kann
angenommen werden, wenn die Annahme
ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwische
- dem Annehmenden und
- dem Anzunehmenden
ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Ist ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits entstanden, wird die
- sittliche Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption
unwiderlegbar vermutet.
Mit der
- tatsächlichen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses
haben die Adoptionsbeteiligten sich nach der in § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertung die rechtliche Verfestigung ihrer Beziehung durch die Adoption „verdient“, ohne dass es noch einer weitergehenden Prüfung bedarf, welcher
mit der Adoption verfolgt werden soll (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –).
Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne adoptionsrechtlicher Vorschriften wird geprägt durch ein
welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die
geschaffenen Familienband ähneln soll.
Daher erfordert ein Eltern-Kind-Verhältnis zunächst regelmäßig einen
zwischen
- dem Annehmenden und
- dem Anzunehmenden,
der einer
- natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern
entspricht.
Ferner ist erforderlich eine
- dauernde seelisch-geistige Verbundenheit,
wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern
- auch nach deren Volljährigkeit
bestehen bleibt und die die Bereitschaft zu
- gegenseitigem und uneigennützigen Beistand
einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten.
Auch muss sich das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses in nachprüfbarerer Weise im
- äußeren Erscheinungsbild der Beziehungen zwischen den Adoptionsbeteiligten
bewiesen haben.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung wird dabei
- objektiven Indizien und
- äußeren Umständen,
die für und gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis sprechen, regelmäßig ein
einzuräumen sein, als den Äußerungen der Beteiligten über ihre
- subjektiven Empfindungen.
Hat das Gericht Zweifel an einem Eltern-Kind-Verhältnis,
- die es auch darin begründet sehen kann, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seinen leiblichen Eltern unterhält,
gehen diese zu Lasten der Adoptionsbeteiligten.
Lässt sich ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten
kommt eine Annahme nur noch dann in Betracht, wenn bei
der
- bestehenden Bindungen und
- ihrer Entwicklungsmöglichkeiten
die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind
ist und darüber hinaus die Annahme
- mit Blick auf die mit der Adoption verfolgten Zwecke
sittlich gerechtfertigt erscheint.
Auch hier gehen Zweifel des Gerichts am Vorliegen der als
- selbstständige und
- zusätzliche
Adoptionsvoraussetzung erforderlichen
- sittlichen Rechtfertigung
zu Lasten der Adoptionsbeteiligten.
Ebenfalls abgelehnt wird ein Annahmeantrag werden, wenn sich im Ergebnis der Ermittlungen
- sowohl Anhaltspunkte für familienbezogene Beweggründe
- als auch Anhaltspunkte für eine familienfremde Motivation
ergeben und das Gericht sich im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht davon überzeugen kann, dass
- das konkrete Adoptionsbegehren auch dann von den Beteiligten verfolgt worden wäre,
wenn der im Raum stehende familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte (so Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2022 – 18 UF 60/21 –).
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