Mit Urteil vom 30.04.2020 – L 13 EG 15/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Fall, in dem die Ehefrau
- vier Kinder mit in die Ehe gebracht
und der Ehemann
- diese zum gleichen Zeitpunkt adoptiert
hatte, entschieden, dass dem Ehemann ein Mehrlingszuschlag
- nach § 2a Abs. 4 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
für keines der Kinder zusteht.
Begründet hat das LSG dies damit, dass § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG,
- der bestimmt, dass sich bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind erhöht (Mehrlingszuschlag),
nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang
- nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar
und mangels vergleichbarer Sachverhalte
- auch eine analoge Anwendung nicht geboten
sei.
Zwar bestehe, so das LSG, eine besondere Belastung der Eltern,
- die der Mehrlingszuschlag bei Mehrlingsgeburten berücksichtige,
auch zu Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern, das ebenfalls regelmäßig
- mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern
verbunden sei, ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass
- adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufweisen sowie
- der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei
und es daher,
- nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen,
nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verletze (Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen).
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