LSG Nordrhein-Westfalen entscheidet: Den Elterngeldzuschlag bei Mehrlingsgeburten gibt es nicht bei Mehrfachadoptionen

LSG Nordrhein-Westfalen entscheidet: Den Elterngeldzuschlag bei Mehrlingsgeburten gibt es nicht bei Mehrfachadoptionen

Mit Urteil vom 30.04.2020 – L 13 EG 15/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem Fall, in dem die Ehefrau

  • vier Kinder mit in die Ehe gebracht

und der Ehemann 

  • diese zum gleichen Zeitpunkt adoptiert 

hatte, entschieden, dass dem Ehemann ein Mehrlingszuschlag 

  • nach § 2a Abs. 4 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 

für keines der Kinder zusteht.

Begründet hat das LSG dies damit, dass § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG,

  • der bestimmt, dass sich bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind erhöht (Mehrlingszuschlag), 

nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang 

  • nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar 

und mangels vergleichbarer Sachverhalte  

  • auch eine analoge Anwendung nicht geboten 

sei. 

Zwar bestehe, so das LSG, eine besondere Belastung der Eltern, 

  • die der Mehrlingszuschlag bei Mehrlingsgeburten berücksichtige,

auch zu Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern, das ebenfalls regelmäßig 

  • mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern 

verbunden sei, ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass 

  • adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufweisen sowie 
  • der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei

und es daher, 

  • nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen,

nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verletze (Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen). 


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