…. einen Sorgerechtsmissbrauch darstellen und den Entzug der elterlichen Sorge
- in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung
rechtfertigen kann.
Mit Beschluss vom 28.07.2022 – 2 UF 37/22 – hat der 2. Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine
nachdrücklich wünschte
geimpft zu werden, dies ihre
Mutter aber strikt abgelehnt und deswegen das Jugendamt ein Verfahren
- vor dem Amtsgericht – Familiengericht –
eingeleitet hatte, die daraufhin vom Familiengericht getroffene Entscheidung
mit der, der Mutter der 15 – Jährigen,
- wegen Kindeswohlgefährdung,
die elterliche Sorge
- in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung
entzogen und die
angeordnet worden war.
Begründet ist das vom Familiensenat des OLG damit worden, dass der nachdrückliche
- Impfwunsch einer 15 – Jährigen,
für die
- die Covid-19 Impfung von erheblicher Bedeutung ist
und bei der, wie vorliegend,
- Zweifel an der Eignung, die Tragweite ihrer Impfentscheidung zu erfassen, nicht bestehen,
als Akt der Selbstbestimmung
beachtlich ist, sich deswegen eine strikte Ablehnung der Impfung von vorneherein als ein
- dem Kindeswohl zuwiderlaufender
Sorgerechtsmissbrauch darstellt, der
- zur Ermöglichung einer Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise und
- zur Abwehr der dem Kindeswohl andernfalls drohenden Gefahr, zu der die alleinsorgeberechtigte Mutter nicht gewillt oder in der Lage ist,
den vom Familiengericht angeordneten
- Teilentzug der elterlichen Sorge
gebietet (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen OLG Zweibrücken).
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