Tag Jugendliche

Wichtig zu wissen, wenn Schäden von Kindern oder Jugendlichen (mit)verursacht worden sind

Für Schäden, die sie anderen zufügen sind 

  • nach § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nicht verantwortlich,

  • Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben dann, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn zugefügt worden sind und
    • die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist  

ferner

  • Kinder sowie Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn 
    • sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.

Gleichwohl können aber auch Kinder und Jugendliche, die 

  • nach § 828 BGB 

nicht verantwortlich sind, 

  • in den in §§ 823 bis 826 BGB bezeichneten Fällen, 

für von ihnen verursachte Schäden,

  • sofern der Geschädigte Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (§ 832 BGB) erlangen kann,

nach § 829 BGB 

  • verschuldensunabhängig aus Billigkeitsgründen 

ersatzpflichtig sein, sofern

  • die gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten, 

eine Haftung des schuldlosen Kindes oder Jugendlichen aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern,

Das bedeutet:
Verantwortlich sein für Schäden und (mit)haften 

  • – beispielsweise nach § 823 BGB –  

können nicht nur Jugendliche, sondern auch schon Kinder 

  • ab ihrem zehnten Geburtstag, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn fahrlässig zugefügt worden sind und
    • die Verletzung fahrlässig herbeigeführt worden ist  

sowie ansonsten bereits

  • ab ihrem siebten Geburtstag, 

sofern die Kinder bzw. Jugendlichen bei der Begehung der schädigenden Handlung 

  • die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaßen,
  • wozu die Fähigkeit genügt, zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können.

Übrigens:
Zur (Mit)Haftung von Kindern für Schäden im Straßenverkehr bzw. zur Haftungsverteilung in solchen Fällen vgl. 

OLG Celle verurteilt 8-jähriges Kind zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an eine

…. von dem Kind beim Fahrradfahren verletzte Fußgängerin.

Mit Urteil vom 19.02.2020 – 14 U 69/19 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle ein 8-jähriges Kind, weil es beim Fahrradfahren auf einer Strandpromenade in einer Stadt,

  • über einen längeren Zeitraum nach hinten zu seinen in Sicht- sowie Rufweite zu Fuß gehenden Eltern zurückgeschaut hatte, deswegen

auf eine entgegenkommende Fußgängerin zugefahren und diese,

  • bei dem Versuch dem Kind auszuweichen,

gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, zur Zahlung von

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld

an die Fußgängerin verurteilt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, falls die Verantwortlichkeit von Kindern für anderen zugefügte Schäden nicht nach § 828 Abs. 1 oder Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) deswegen ausgeschlossen ist, weil

  • sie entweder noch keine 7 Jahre alt oder
  • noch keine 10 Jahre alt waren und es sich gehandelt hat um einen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn dem anderen nicht vorsätzlich zugefügten Schaden,

Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 17 Jahren haftbar sind für solche Schäden, die sie einem anderen zufügen, wenn

  • sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen,
  • wozu die Fähigkeit genügt, zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können

und dem hier

  • altersgemäß entwickeltem sowie
  • bereits seit seinem 5. Lebensjahr regelmäßig und auch im Straßenverkehr Fahrrad fahrendem

8-jährigen Kind

  • bewusst gewesen sei, dass es während der Fahrt nach vorne schauen und nicht über einen längeren Zeitraum nach hinten blicken darf,
  • es die Gefährlichkeit dieses Handelns für auf der Promenade befindliche Fußgänger hätte erkennen sowie sich dieser Erkenntnis gemäß verhalten müssen

und

  • das fehlerhafte Verhalten des Kindes auch nicht aufgrund einer plötzlich auftretenden Situation reflexhaft ausgelöst worden sei (wie z.B. das Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn).

Übrigens:
Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern,

  • die noch versucht hatten, ihr Kind durch Rufe zu warnen

lag nach Auffassung des Senats nicht vor, so dass Schadens- und Schmerzensgeldanspruch der verletzten Fußgängerin

  • gegen die Eltern des Kindes

nicht bestehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Angestellte Erzieherinnen und Erzieher, die Kinder und Jugendliche im Rahmen des WaB-Modells betreuen, sollten wissen,

…. dass (auch) für sie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit seinen Bestimmungen zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen gilt.

Mit Urteil vom 08.05.2019 – 8 C 3.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen betreibt,

  • in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche

betreut werden

  • von drei bei dem Träger angestellten Erzieher/innen,

von denen

  • im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell)

abwechselnd

  • eine/r der Erzieher/innen jeweils für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe wohnt,
  • der bzw. die zweite Erzieher/in tagsüber Dienst sowie
  • der bzw. die dritte Erzieher/in frei hat,

auf diese Erzieher/innen

  • das ArbZG Anwendung findet,

so dass bei einem solchen praktizierten WaB-Modell

  • der Arbeitgeber bei der Erstellung der Dienstpläne für die in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen die Bestimmungen des ArbZGes zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen (§§ 3 ff. ArbZG) einhalten muss.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass das ArbZG nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nur dann auf Arbeitnehmer nicht anzuwenden ist, wenn die Arbeitnehmer

  • in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und
  • sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,

ein solches Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt,

  • ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit,
  • das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und
  • davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen,

dies bei den in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen nicht der Fall ist,

  • da deren Arbeitsverhältnis nicht von ihrer nahezu permanenter Verfügbarkeit geprägt ist,
  • sondern sich bei ihnen Arbeitsphasen von einem von zwei bis sieben Tagen beschränkten Verbleib in den Wohngruppen mit Ruhephasen danach abwechseln

und es somit schon an dem Merkmal des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft fehlt.