Tag Covid

OLG Celle entscheidet: Wird berufsbegleitende Fortbildungsveranstaltung verschoben, kann eine entrichtete Teilnahmegebühr

…. zurückverlangt werden.

Mit Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin sich 

  • im November 2019 

für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet hatte, die

  • in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken beginnend Ende März 2020, verteilt über einen Zeitraum von rund sechs Monaten, 

stattfinden sollte, aber Anfang März 2020 der erste Unterrichtsblock

  • wegen der Covid-19-Pandemie 

abgesagt worden war und stattdessen 

  • – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – 

als Webinar zu einem späteren Termin durchgeführt werden sollte, entschieden, dass die Arbeitnehmerin, 

  • die an den neu anberaumten Terminen (unstreitig) verhindert war und 
  • deswegen ihre Anmeldung „storniert“ (d.h. den Rücktritt vom Vertrag erklärt) hatte,

die von ihr entrichtete Teilnahmegebühr vom Veranstalter zurückverlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Veranstalter von 

  • berufsbezogenen und -begleitenden 

Seminaren 

  • für die bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, 

auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen müssen, dass, wenn 

  • im Erwerbsleben Stehende 

das Seminar buchen, für diese, weil, wie allgemein bekannt, sie 

  • über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und 
  • daneben teilweise auch familiär gebunden sind,

die termin- bzw. fristgerechte Leistung, d.h. die Einhaltung der angegebenen Termine wesentlich ist (i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und sie 

  • weder in der Lage 
  • noch auch nur bereit 

sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen, also auf 

  • andere Termine 

nicht ohne weiteres ausgewichen werden kann.

Übrigens:
Offen gelassen hat der Senat, 

  • ob dies auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gilt, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben und
  • wer, wenn nicht unstreitig ist, dass der Teilnehmer Ersatztermine nicht wahrnehmen kann, hierfür die Beweislast trägt (Quelle: Pressemitteilung OLG Celle).   

Arbeitnehmer sollten wissen, dass, falls sie während eines gewährten Urlaubs in COVID-19-Quarantäne müssen, die

…. Quarantänetage nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn sie auch ihre Arbeitsunfähigkeit an diesen Tagen durch eine ärztliche AU-Bescheinigung nachweisen können.  

Mit Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21 – hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem bei einer,

  • sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 in bewilligtem Erholungsurlaub befindenden

Arbeitnehmerin,

  • nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter vom Gesundheitsamt 
    • zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020
  • und nach Feststellung ihrer Infektion mit COVID-19 bei einer Testung am 16.12.2020 
    • häusliche Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 

angeordnet worden war, das Schreiben des Gesundheitsamtes an sie den Hinweis enthalten hatte, dass sie als 

  • Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

anzusehen sei, sie sich aber keine 

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt 

hatte ausstellen lassen, entschieden, dass ein Anspruch der Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber auf  

  • Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020 

nicht besteht.

Dass die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden und der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber nicht nachgewährt werden müssen, hat die Kammer damit begründet, dass nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 

  • bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden,

diese Vorschrift unterscheidet zwischen den nicht gleichzusetzenden Begriffen 

  • Erkrankung und 
  • darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit,

danach die Nichtanrechnung von Urlaubstagen bei bereits bewilligtem Urlaub erfordert, dass durch ein 

  • ärztliches Zeugnis eine aufgrund einer Erkrankung gegebene Arbeitsunfähigkeit

nachgewiesen ist, es daran hier fehlt, weil sich aus dem Bescheid des Gesundheitsamts 

  • lediglich die Erkrankung der Arbeitnehmerin an COVID-19 ergibt,
  • eine Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt jedoch nicht vorgenommen wurde

und 

  • nachdem eine Erkrankung mit COVID-19 z.B. bei einem symptomlosen Verlauf auch nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt,

eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG ausscheidet (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).

Das bedeutet:
Arbeitnehmer, die während eines bewilligten Urlaubs in COVID-19-Quarantäne müssen, müssen, wenn die 

  • Quarantänetage nicht auf ihren Urlaub 

angerechnet werden sollen, durch ein 

  • ärztliches Zeugnis 

nachweisen können, dass sie in der Zeit der Quarantäne 

  • auch arbeitsunfähig 

waren.

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die sich im Urlaub wegen Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne

…. begeben müssen.

Mit Urteil vom 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,

  • dem auf Antrag vom Arbeitgeber Urlaub gewährt worden war,

sich im Urlaub 

  • – ohne selbst infiziert zu sein – 

aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person auf Anordnung in 

  • Quarantäne

begeben musste, entschieden, dass die 

  • Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet 

werden. 

Das ArbG Neumünster hat es abgelehnt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),

  • der bestimmt, dass, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, 

auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden und hat dies u.a. damit begründet, dass 

  • es sich bei § 9 BUrlG um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift handelt und 
  • eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel ist, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Kiel).

Das bedeutet:
Bei einer während des Urlaubs angeordneten Quarantäne werden die Quarantänetage 

  • nicht wie Krankheitstage 

behandelt und besteht, 

auch dann, wenn Arbeitnehmer während eines gewährten Urlaubs wegen einer 

  • Infektion mit dem Coronavirus 

auf behördliche Anordnung in Quarantäne müssen, ein 

  • Anspruch auf Nach- bzw. Rückgewährung von Urlaubstagen 

nur, sofern für den 

  • Quarantänezeitraum Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis 

nachgewiesen werden kann.