…. begeben müssen.
Mit Urteil vom 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,
- dem auf Antrag vom Arbeitgeber Urlaub gewährt worden war,
sich im Urlaub
- – ohne selbst infiziert zu sein –
aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person auf Anordnung in
begeben musste, entschieden, dass die
- Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet
werden.
Das ArbG Neumünster hat es abgelehnt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),
- der bestimmt, dass, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden,
auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden und hat dies u.a. damit begründet, dass
- es sich bei § 9 BUrlG um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift handelt und
- eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel ist, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Kiel).
Das bedeutet:
Bei einer während des Urlaubs angeordneten Quarantäne werden die Quarantänetage
behandelt und besteht,
auch dann, wenn Arbeitnehmer während eines gewährten Urlaubs wegen einer
- Infektion mit dem Coronavirus
auf behördliche Anordnung in Quarantäne müssen, ein
- Anspruch auf Nach- bzw. Rückgewährung von Urlaubstagen
nur, sofern für den
- Quarantänezeitraum Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis
nachgewiesen werden kann.
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