Tag Infektion

Arbeitnehmer sollten wissen, dass, falls sie während eines gewährten Urlaubs in COVID-19-Quarantäne müssen, die

…. Quarantänetage nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn sie auch ihre Arbeitsunfähigkeit an diesen Tagen durch eine ärztliche AU-Bescheinigung nachweisen können.  

Mit Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21 – hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem bei einer,

  • sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 in bewilligtem Erholungsurlaub befindenden

Arbeitnehmerin,

  • nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter vom Gesundheitsamt 
    • zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020
  • und nach Feststellung ihrer Infektion mit COVID-19 bei einer Testung am 16.12.2020 
    • häusliche Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 

angeordnet worden war, das Schreiben des Gesundheitsamtes an sie den Hinweis enthalten hatte, dass sie als 

  • Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

anzusehen sei, sie sich aber keine 

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt 

hatte ausstellen lassen, entschieden, dass ein Anspruch der Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber auf  

  • Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020 

nicht besteht.

Dass die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden und der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber nicht nachgewährt werden müssen, hat die Kammer damit begründet, dass nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 

  • bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden,

diese Vorschrift unterscheidet zwischen den nicht gleichzusetzenden Begriffen 

  • Erkrankung und 
  • darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit,

danach die Nichtanrechnung von Urlaubstagen bei bereits bewilligtem Urlaub erfordert, dass durch ein 

  • ärztliches Zeugnis eine aufgrund einer Erkrankung gegebene Arbeitsunfähigkeit

nachgewiesen ist, es daran hier fehlt, weil sich aus dem Bescheid des Gesundheitsamts 

  • lediglich die Erkrankung der Arbeitnehmerin an COVID-19 ergibt,
  • eine Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt jedoch nicht vorgenommen wurde

und 

  • nachdem eine Erkrankung mit COVID-19 z.B. bei einem symptomlosen Verlauf auch nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt,

eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG ausscheidet (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).

Das bedeutet:
Arbeitnehmer, die während eines bewilligten Urlaubs in COVID-19-Quarantäne müssen, müssen, wenn die 

  • Quarantänetage nicht auf ihren Urlaub 

angerechnet werden sollen, durch ein 

  • ärztliches Zeugnis 

nachweisen können, dass sie in der Zeit der Quarantäne 

  • auch arbeitsunfähig 

waren.

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die sich im Urlaub wegen Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne

…. begeben müssen.

Mit Urteil vom 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer,

  • dem auf Antrag vom Arbeitgeber Urlaub gewährt worden war,

sich im Urlaub 

  • – ohne selbst infiziert zu sein – 

aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person auf Anordnung in 

  • Quarantäne

begeben musste, entschieden, dass die 

  • Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet 

werden. 

Das ArbG Neumünster hat es abgelehnt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),

  • der bestimmt, dass, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, 

auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden und hat dies u.a. damit begründet, dass 

  • es sich bei § 9 BUrlG um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift handelt und 
  • eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel ist, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Kiel).

Das bedeutet:
Bei einer während des Urlaubs angeordneten Quarantäne werden die Quarantänetage 

  • nicht wie Krankheitstage 

behandelt und besteht, 

auch dann, wenn Arbeitnehmer während eines gewährten Urlaubs wegen einer 

  • Infektion mit dem Coronavirus 

auf behördliche Anordnung in Quarantäne müssen, ein 

  • Anspruch auf Nach- bzw. Rückgewährung von Urlaubstagen 

nur, sofern für den 

  • Quarantänezeitraum Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis 

nachgewiesen werden kann.

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die während eines gewährten Urlaubs aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus

…. in Quarantäne müssen. 

Mit Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn entschieden, dass Arbeitnehmer, die während eines gewährten 

  • Urlaubs

wegen einer 

  • Infektion mit dem Coronavirus auf behördliche Anordnung in Quarantäne 

müssen, dann,

  • wenn sie für den Quarantänezeitraum ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können,

keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen haben.

Begründet hat das ArbG dies damit, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich steht,

  • da die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers allein dem behandelnden Arzt obliegt,

deswegen die Voraussetzungen des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),

  • wonach bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden,

für die Nachgewährung von Urlaubstagen, 

  • ohne Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

nicht vorliegen und

  • nachdem eine Erkrankung mit dem Coronavirus nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit führt,

bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus auch eine 

  • analoge

Anwendung von § 9 BUrlG ausscheidet (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn).

VG Gera hält die von der Stadt Jena angeordnete Maskenpflicht für derzeit rechtmäßig, verlangt jedoch eine

…. fortlaufende Überprüfung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit zur Eindämmung der Corona-Virusinfektion.

Mit Beschluss vom 03.04.2020 – 3 E 432/20 Ge – hat das Verwaltungsgericht (VG) Gera den Eilantrag eines Bürger abgelehnt, der sich gegen die

  • die sofortige Vollziehbarkeit der

von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen

  • und bis zum 19.04.2020 geltenden

Allgemeinverfügung gewandt hatte, nach der Personen im Stadtgebiet Jena in bestimmten sozialen Situationen,

  • wie etwa während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Betreten öffentlicher Verkaufsstellen

einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,

  • der beispielsweise auch aus selbst hergestellten Masken, Schals oder Gesichtstüchern bestehen kann.

Dass der Eilantrag erfolglos und die sofortige Vollziehbarkeit der angeordnete Maskentragungspflicht bestehen bleibt, hat das VG damit begründet, dass

  • das befristet angeordnete Tragen(müssen) eines Mund-Nasen-Schutzes

nicht so schwer wiege, wie

  • die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen,

nachdem

  • nach der aktuellen Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts eine Maskenpflicht die Ansteckungsgefahr anderer Personen bei Einhaltung der übrigen Maßnahmen (wie Mindestabstand, Hustenetikette, Handhygiene) weiter verringern könne und

die Maßnahme,

  • angesichts des Umstandes, dass nicht das Tragen eines zertifizierten Mund-Nasen-Schutzes verlangt werde, sondern selbstgefertigte Masken, Schals oder Tücher ausreichen,

auch nicht unverhältnismäßig sei.

Die Stadt Jena müsse jedoch die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Gesichtsmaske zur Eindämmung der Virusinfektion fortlaufend überprüfen (Quelle: Pressemitteilung des VG Gera).

VG Göttingen entscheidet, dass in Zeiten der Corona-Krise eine Geburtstagsfeier durch infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung

…. untersagt werden kann.

Mit Beschluss vom 20.03.2020 – 4 B 56/20 – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen, nachdem die Stadt zur Bekämpfung der Corona-Krise eine für alle verbindliche Verfügung erlassen hatte,

  • mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und
  • die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten sowie
  • Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet worden war, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben,
    • ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen,
    • ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
    • wie ihre Kontaktdaten sind

und von einem Bürger,

  • der seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern wollte,

gegen die Allgemeinverfügung,

  • durch die ihm die geplante große Geburtstagsfeier unmöglich gemacht wurde,

Klage und gleichzeitig ein Eilantrag erhoben worden war, entschieden, dass

  • die Allgemeinverfügung rechtmäßig und
  • es dem Antragsteller somit verboten ist, seinen Geburtstag in der geplanten großen Runde zu feiern.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass,

  • da bei privaten Veranstaltungen, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen, die Gefahr einer Verbreitung der Corona-Infektion besonders groß ist,

die Allgemeinverfügung geeignet und erforderlich ist, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern und angesichts dessen

  • private Feierinteressen

hinter

  • dem Schutz der menschlichen Gesundheit

zurückstehen müssen (Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen).