…. in Quarantäne müssen, wissen sollten.
Mit Urteil vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln entschieden, dass ein Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen
- den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis
voraussetzt und dass,
- ohne einen solchen Nachweis
Arbeitnehmer, die während eines gewährten
auf behördliche Anordnung wegen
- eines Kontakts mit einer mit einem Corona-Virus infizierten Person oder
- einer Infektion mit dem Coronavirus
in Quarantäne müssen, keinen Anspruch auf
- Nachgewährung von Urlaubstagen
haben (so auch schon LArbG Düsseldorf mit Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21 –, Arbeitsgericht (ArbG) Neumünster mit Urteil vom 03.08.2021 – 3 Ca 362 b/21 – und ArbG Bonn mit Urteil vom 07.07.2021 – 2 Ca 504/21 –).
Begründet hat die Kammer dies damit, dass § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt, dass
- bei einer Erkrankung während des Urlaubs
die
- durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen
Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub
werden, eine behördliche Quarantäneanordnung einem
- ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit
nicht gleichsteht,
- da eine Infektion mit dem Coranavirus nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergeht,
- nachdem ein symptomloser Virusträger grundsätzlich arbeitsfähig bleibt, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten
und eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG mangels Vorliegens
- einer planwidrige Regelungslücke oder
- vergleichbarer Sachverhalte
ausscheidet (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln).
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