…. sich sowohl die Tiergefahr des eigenen Hundes als auch ein Verschulden (gegen sich selbst) anrechnen lassen muss.
Mit Urteil vom 10.07.2024 – 2 O 207/23 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage
abgewiesen, die
- von einer anderen Hundehalterin (im Folgenden: Beklagte)
Schmerzensgeld
wollte, die sie erlitt, weil sie
- während eines gemeinsamen Spaziergangs mit der Beklagten, bei dem ihre beiden abgeleinten Hunde zunächst im Jagdspiel vorausgelaufen waren,
von dem nicht auf sie achtenden Hund der Beklagten
worden war, als dieser,
- womit sie nicht gerechnet hatte, jedoch hätte rechnen müssen,
ihrem kurz vorher zurückkehrenden Hund
- aufgrund der von diesem weiter ausgehenden und auf ihn einwirkenden Reize
nachlief.
Die Klageabweisung begründete das LG damit, dass, wenn ein Hund
- in Verwirklichung der von ihm ausgehenden typischen Tiergefahr
einen Menschen umrennt, der Tierhalter, also hier Beklagte,
zwar grundsätzlich zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet ist, vorliegend jedoch die Klägerin sich sowohl
- die mitwirkende Tiergefahr ihres eigenen Hundes bei der Entstehung ihres Schadens,
als auch
anrechnen lassen müsse und dies
- im Innenverhältnis zur Beklagten im Ergebnis
dazu führt, dass die Klägerin, nachdem
- sie zusätzlich ein Verschulden (gegen sich selbst) trifft,
- während die Beklagte nur aus Gefährdungsgesichtspunkten haften würde (Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB),
allein verpflichtet ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).
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