LG Köln entscheidet: Schadensersatzansprüche gegen einen Hundehalter aus Tierhalterhaftung können ausscheiden, wenn der Geschädigte 

LG Köln entscheidet: Schadensersatzansprüche gegen einen Hundehalter aus Tierhalterhaftung können ausscheiden, wenn der Geschädigte 

…. sich sowohl die Tiergefahr des eigenen Hundes als auch ein Verschulden (gegen sich selbst) anrechnen lassen muss.

Mit Urteil vom 10.07.2024 – 2 O 207/23 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage 

  • einer Hundehalterin 

abgewiesen, die 

  • von einer anderen Hundehalterin (im Folgenden: Beklagte) 

Schmerzensgeld

  • wegen einer Verletzung 

wollte, die sie erlitt, weil sie  

  • während eines gemeinsamen Spaziergangs mit der Beklagten, bei dem ihre beiden abgeleinten Hunde zunächst im Jagdspiel vorausgelaufen waren, 

von dem nicht auf sie achtenden Hund der Beklagten 

  • umgerannt

worden war, als dieser, 

  • womit sie nicht gerechnet hatte, jedoch hätte rechnen müssen, 

ihrem kurz vorher zurückkehrenden Hund

  • aufgrund der von diesem weiter ausgehenden und auf ihn einwirkenden Reize

nachlief.

Die Klageabweisung begründete das LG damit, dass, wenn ein Hund 

  • in Verwirklichung der von ihm ausgehenden typischen Tiergefahr 

einen Menschen umrennt, der Tierhalter, also hier Beklagte, 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

zwar grundsätzlich zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet ist, vorliegend jedoch die Klägerin sich sowohl 

  • die mitwirkende Tiergefahr ihres eigenen Hundes bei der Entstehung ihres Schadens, 

als auch 

  • ein eigenes Verschulden 

anrechnen lassen müsse und dies 

  • im Innenverhältnis zur Beklagten im Ergebnis 

dazu führt, dass die Klägerin, nachdem 

  • sie zusätzlich ein Verschulden (gegen sich selbst) trifft,
  • während die Beklagte nur aus Gefährdungsgesichtspunkten haften würde (Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB),

allein verpflichtet ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).