Tag Verwirklichung

LG Köln entscheidet: Schadensersatzansprüche gegen einen Hundehalter aus Tierhalterhaftung können ausscheiden, wenn der Geschädigte 

…. sich sowohl die Tiergefahr des eigenen Hundes als auch ein Verschulden (gegen sich selbst) anrechnen lassen muss.

Mit Urteil vom 10.07.2024 – 2 O 207/23 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage 

  • einer Hundehalterin 

abgewiesen, die 

  • von einer anderen Hundehalterin (im Folgenden: Beklagte) 

Schmerzensgeld

  • wegen einer Verletzung 

wollte, die sie erlitt, weil sie  

  • während eines gemeinsamen Spaziergangs mit der Beklagten, bei dem ihre beiden abgeleinten Hunde zunächst im Jagdspiel vorausgelaufen waren, 

von dem nicht auf sie achtenden Hund der Beklagten 

  • umgerannt

worden war, als dieser, 

  • womit sie nicht gerechnet hatte, jedoch hätte rechnen müssen, 

ihrem kurz vorher zurückkehrenden Hund

  • aufgrund der von diesem weiter ausgehenden und auf ihn einwirkenden Reize

nachlief.

Die Klageabweisung begründete das LG damit, dass, wenn ein Hund 

  • in Verwirklichung der von ihm ausgehenden typischen Tiergefahr 

einen Menschen umrennt, der Tierhalter, also hier Beklagte, 

  • nach § 833 Satz 1 BGB 

zwar grundsätzlich zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet ist, vorliegend jedoch die Klägerin sich sowohl 

  • die mitwirkende Tiergefahr ihres eigenen Hundes bei der Entstehung ihres Schadens, 

als auch 

  • ein eigenes Verschulden 

anrechnen lassen müsse und dies 

  • im Innenverhältnis zur Beklagten im Ergebnis 

dazu führt, dass die Klägerin, nachdem 

  • sie zusätzlich ein Verschulden (gegen sich selbst) trifft,
  • während die Beklagte nur aus Gefährdungsgesichtspunkten haften würde (Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB),

allein verpflichtet ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).

Wann haftet der Ponyhof-Betreiber, wenn ein Kind vom von der Mutter angemieteten und geführten Pferd stürzt?

Mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 U 7/20 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Mutter für ihre fünfjährige Tochter 

  • für einen Ausritt 

ein Pony gemietet hatte und die Tochter von dem 

  • von der Mutter geführten 

Tier gestürzt war, weil das Pony, 

  • als zwei andere vorausreitende Kinder schneller weiterritten, 

sich losgerissen hatte und hinterher gestürmt war, entschieden, dass für die Sturzfolgen der 

  • Betreiber des Ponyhofes 

haftet und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro an das fünfjährige Mädchen verurteilt, 

  • das bei dem Sturz von dem Pony innere Verletzungen erlitten hatte und im Krankenhaus einmal reanimiert werden musste.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Betreiber des Ponyhofs, 

  • als der Halter des Ponys, 

nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich für den Schaden haftet, der, wie hier, durch die 

  • Verwirklichung der von dem Pony ausgehenden Tiergefahr 

entstanden ist.  

Die Mutter des Mädchens, 

  • die die Aufsichtspflicht über das Pony vertraglich übernommen habe und 
  • damit grundsätzlich als Tieraufseherin nach § 834 BGB auch verantwortlich für den Schaden sei, den das Tier verursacht, 

habe sich, so der Senat, entlasten können und hafte deshalb nicht.

Sie habe bewiesen, dass,  

  • nachdem sie davon ausgehen durfte, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und 
  • im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse,

das Tier von ihr nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt worden sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, 

  • das Tier zu stoppen oder 
  • ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben, 

so dass sie kein Mitverschulden treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).