Mit Beschluss vom 25.08.2022 – 11 U 34/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei der Begegnung eines Hundehalters mit seinem angeleinten
und einer Hundehalterin mit ihren angeleinten
sich der Rottweiler losgerissen und den Weimaraner,
- ohne dass von diesem ein aggressives Verhalten ausgegangen, insbesondere auch nicht gebellt worden war,
angegriffen und so gebissen hatte, dass dieser
tierärztlich behandelt werden musste, darauf hingewiesen, dass für die Tierarztkosten,
- die durch die Behandlung des Weimaraners entstanden sind,
allein die Halterin des Rottweilers
- nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
haftet und der Halter des Weimaraners sich auch keine eigene Tierhaftung
- des verletzten Weimeraners
schadensmindernd anrechnen lassen muss.
Dass der Halter des verletzten Weimeraners sich die Tiergefahr seines Hundes nicht
- entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 Satz 1 BGB
mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen muss, hat das OLG damit begründet, dass der Weimeraner,
- vor dem Angriff des Rottweilers
sich passiv und in keinster Weise aggressiv verhalten hatte,
- es somit an der Verwirklichung einer von dem Weimeraner ausgehenden typischen Tiergefahr, die für das Geschehen mitursächlich war, fehlte
und abgesehen davon, die Tiergefahr des verletzten Weimeraners auch vollständig
- hinter die des Rottweilers
zurücktreten würde, weil
- nicht der Halter des Weimeraners, sondern
nur die Halterin des Rottweilers die Kontrolle
- über das von ihr geführte Tier
verloren hat und sie damit ihrer
nicht gerecht geworden ist, ihren Hund so zu führen, dass von ihm keine
- Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für Tiere
ausgeht, er also nicht
- auf den Weimeraner und dessen Haltern
zulaufen kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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