Wer haftet, wenn ein Hund ohne vorheriges auffallendes Verhalten von einem – sich von seinem Halter losreißenden – anderen Hund gebissen wird?

Wer haftet, wenn ein Hund ohne vorheriges auffallendes Verhalten von einem – sich von seinem Halter losreißenden – anderen Hund gebissen wird?

Mit Beschluss vom 25.08.2022 – 11 U 34/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei der Begegnung eines Hundehalters mit seinem angeleinten 

  • Weimaraner Rüden 

und einer Hundehalterin mit ihren angeleinten 

  • Rottweiler

sich der Rottweiler losgerissen und den Weimaraner,

  • ohne dass von diesem ein aggressives Verhalten ausgegangen, insbesondere auch nicht gebellt worden war,

angegriffen und so gebissen hatte, dass dieser 

  • über längere Zeit 

tierärztlich behandelt werden musste, darauf hingewiesen, dass für die Tierarztkosten, 

  • die durch die Behandlung des Weimaraners entstanden sind, 

allein die Halterin des Rottweilers 

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

haftet und der Halter des Weimaraners sich auch keine eigene Tierhaftung 

  • des verletzten Weimeraners 

schadensmindernd anrechnen lassen muss.  

Dass der Halter des verletzten Weimeraners sich die Tiergefahr seines Hundes nicht 

  • entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 Satz 1 BGB 

mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen muss, hat das OLG damit begründet, dass der Weimeraner,

  • vor dem Angriff des Rottweilers 

sich passiv und in keinster Weise aggressiv verhalten hatte, 

  • es somit an der Verwirklichung einer von dem Weimeraner ausgehenden typischen Tiergefahr, die für das Geschehen mitursächlich war, fehlte

und abgesehen davon, die Tiergefahr des verletzten Weimeraners auch vollständig 

  • hinter die des Rottweilers 

zurücktreten würde, weil  

  • nicht der Halter des Weimeraners, sondern 

nur die Halterin des Rottweilers die Kontrolle 

  • über das von ihr geführte Tier 

verloren hat und sie damit ihrer 

  • Verpflichtung

nicht gerecht geworden ist, ihren Hund so zu führen, dass von ihm keine 

  • Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für Tiere 

ausgeht, er also nicht 

  • auf den Weimeraner und dessen Haltern 

zulaufen kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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