Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hat mit Urteil vom 27.01.2021 – 1 U 63/19 – darauf hingewiesen, dass bei einer
bei der die Fahrzeuge
durch die Anlage gezogen werden,
- nicht nur das Abbremsen des Fahrzeugs in der Waschstraße,
- sondern auch das verzögerte Ausfahren des gewaschenen Autos aus der Waschstraße nach Abschluss des Waschvorgangs,
zu einer Haftung
- für dadurch entstehende Schäden (an Fahrzeugen)
führen kann.
Fährt der Fahrer eines fertig gewaschenen Autos
- nach Beendigung des Waschvorgangs und Aufforderung zum Ausfahren
nicht umgehend, sondern erst verzögert aus der Waschstraße,
- beispielsweise weil das von ihm geführte Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht anspringt und erst ein zweiter Startversuch nach einiger Zeit gelingt,
haften danach er, der Fahrzeughalter sowie dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
- nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 823 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 115 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesamtschuldnerisch
mit, wenn der Eigentümer des nachfolgenden PKWs,
- aus Furcht vor einer Kollision mit dem noch am Ende der Waschstraße stehenden Fahrzeug,
bremst,
- dadurch sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutscht,
- sich in der Waschkante verkantet
und hierbei beschädigt wird, weil durch das verzögerte Ausfahren
- der schadensursächliche Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKWs
ausgelöst und somit
- nachdem ein Auto, während es auf dem Transportband durch die Autowaschanlage gezogen wird, sich zwar nicht „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG,
- aber wieder „in Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG befindet, sobald es das Förderband verlassen hat und der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert wird, die Waschanlage durch eigene Motorkraft zu verlassen,
bei dem Betrieb des verzögert ausfahrenden Fahrzeugs der nachfolgende PKW beschädigt worden ist.
Allerdings wird in einem solchen Fall der Fahrzeugeigentümer die Schäden an seinem Fahrzeug
mit zu verantworten haben und sich
- nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB,
ein überwiegendes Mitverschulden anspruchskürzend anrechnen lassen müssen.
Denn darüber, dass ein Abbremsen des automatisch in der Waschstraße transportierten Fahrzeugs zu unterlassen ist,
- weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen und es zu Beschädigungen kommen kann
und Kollisionen mit anderen Fahrzeugen dadurch verhindert werden, dass
- bei einem zu Nahekommen von zwei Fahrzeugen,
die Waschstraße automatisch abschaltet, werden Benutzer der Waschanlage in der Regel durch an der Einfahrt der Waschstraße aushängende Warnhinweise informiert.