…. aufgrund ihres Verhaltens danach, für rechtmäßig
Mit Urteil vom 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22 – hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm in einem Fall, in dem der Arbeitgeber einer
das Arbeitsverhältnis mit ihr fristlos,
- hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt,
gekündigt hatte, weil sie eine Stunde und zehn Minuten, nachdem sie sich zu
bei der elektronischen Zeiterfassung
hatte, unter
- Missachtung der betrieblichen Anweisung,
sich bei in Anspruch genommen Pausenzeiten,
- zu Beginn der Pause aus- und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder einzuloggen,
für mindestens zehn (und maximal 30) Minuten,
- ohne sich aus- und danach wieder einzuloggen,
in ein gegenüberliegendes Lokal einen Kaffee trinken gegangen war, ihr Fehlverhalten
als der sie deswegen zur Rede stellte, zunächst beharrlich geleugnet und erst
- nach dem Hinweis, dass es Beweisfotos gebe,
eingeräumt hatte, entschieden, dass die
Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis aufgrund dessen beendet ist.
Begründet hat die Kammer das damit, dass ein
eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren,
- auch wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, der nur zu einem geringen wirtschaftlichen Schaden geführt hat,
geeignet ist, einen
- wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
darzustellen, weil der Arbeitgeber auf eine
- korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer
vertrauen können muss, vorliegend hinzukommt, dass nach ihrer vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Arbeitnehmerin der Verstoß zunächst auch noch
- in Täuschungs- und Verschleierungsabsicht
beharrlich bestritten wurde, dieses (Nachtat)Verhalten bei dem Arbeitgeber einen
- schweren irreparablen Vertrauensverlust
bewirkt hat und angesichts dessen es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Arbeitnehmerin
- auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
weiter zu beschäftigen.
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