LAG Hamm erklärt fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ohne auszustempeln, für zehn Minuten zum Kaffeetrinken gegangen war, 

…. aufgrund ihres Verhaltens danach, für rechtmäßig 

Mit Urteil vom 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22 – hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm in einem Fall, in dem der Arbeitgeber einer 

  • Raumpflegerin,

das Arbeitsverhältnis mit ihr fristlos, 

  • hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt,

gekündigt hatte, weil sie eine Stunde und zehn Minuten, nachdem sie sich zu

  • Beginn ihrer Arbeitszeit 

bei der elektronischen Zeiterfassung 

  • eingeloggt

hatte, unter

  • Missachtung der betrieblichen Anweisung, 

sich bei in Anspruch genommen Pausenzeiten, 

  • zu Beginn der Pause aus- und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder einzuloggen, 

für mindestens zehn (und maximal 30) Minuten,

  • ohne sich aus- und danach wieder einzuloggen,

in ein gegenüberliegendes Lokal einen Kaffee trinken gegangen war, ihr Fehlverhalten 

  • ihrem Chef gegenüber, 

als der sie deswegen zur Rede stellte, zunächst beharrlich geleugnet und erst 

  • nach dem Hinweis, dass es Beweisfotos gebe, 

eingeräumt hatte, entschieden, dass die 

  • fristlose

Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis aufgrund dessen beendet ist.

Begründet hat die Kammer das damit, dass ein 

  • vorsätzlicher Verstoß 

eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, 

  • auch wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, der nur zu einem geringen wirtschaftlichen Schaden geführt hat,

geeignet ist, einen 

  • wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

darzustellen, weil der Arbeitgeber auf eine 

  • korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer 

vertrauen können muss, vorliegend hinzukommt, dass nach ihrer vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Arbeitnehmerin der Verstoß zunächst auch noch 

  • in Täuschungs- und Verschleierungsabsicht 

beharrlich bestritten wurde, dieses (Nachtat)Verhalten bei dem Arbeitgeber einen 

  • schweren irreparablen Vertrauensverlust 

bewirkt hat und angesichts dessen es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Arbeitnehmerin

  • auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist 

weiter zu beschäftigen.


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