…. und wann müssen sie mit der Möglichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens rechnen und hierauf ihr Fahrverhalten einstellen?
Nach dem im Straßenverkehr geltenden
kann ein Verkehrsteilnehmer,
- der sich verkehrsgemäß verhält,
damit
dass ein anderer Verkehrsteilnehmer
- den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet,
solange die
zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt.
Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich
- auch bei breiteren Straßen
verpflichtet, die
Straßenfläche vor sich zu beobachten.
Dementsprechend müssen Kraftfahrer auch
- am Fahrbahnrand befindliche oder
- vor ihnen die Fahrbahn überquerende
Fußgänger
- im Auge behalten und
- in ihrer Fahrweise erkennbaren Gefährdungen
Rechnung tragen.
Darauf, dass Fußgänger ihre
- aus § 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) resultierenden
Sorgfaltspflichten einhalten (werden), darf ein Kraftfahrer nicht
vertrauen.
Hat beispielsweise ein aus seiner Sicht
eine
- belebte und
- nicht allzu schmale
Fahrbahn querender erwachsener Fußgänger
- die Fahrbahn bereits betreten und
- ist er noch in Bewegung,
kann ein Kraftfahrer darauf, dass der Fußgänger zunächst, soweit es der
Verkehr gestattet,
- bis zur Mitte gehen und
- dort warten und ihn vorbeifahren lassen
wird,
vertrauen, wenn er auch sicher sein kann, dass der Fußgänger
- ihn gesehen und
- sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt
hat.
Andererseits braucht ein Kraftfahrer aber auch weder damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger
- versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten,
noch darauf gefasst zu sein, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält,
- unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde,
solange er,
- bei verständiger Würdigung aller Umstände,
keinen Anlass hat, an dem
- verkehrsgerechten Verhalten
des Fußgängers zu zweifeln (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.04.2023 – VI ZR 11/21 –).
Ähnliche Beiträge