Wer haftet, wenn ein Flugzeug durch einen Tiefflug bei einem überflogenen Reitpferd eine Schreckreaktion auslöst, die

Wer haftet, wenn ein Flugzeug durch einen Tiefflug bei einem überflogenen Reitpferd eine Schreckreaktion auslöst, die

…. zum Sturz und einer Verletzung des Pferdes dabei führt?

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist,

  • wenn beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird,

der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet den Schaden zu ersetzten.

War die typische Tiergefahr,

  • die ich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert und
  • an deren Verwirklichung es dann fehlt, 
    • falls keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt war oder
    • falls das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen gefolgt ist, 

für den Schaden

  • – also die Verletzung des eigenen Pferdes – 

adäquat mitursächlich und tritt die 

  • Tiergefahr des verletzten Pferdes 

nicht vollständig hinter die 

  • Betriebsgefahr des Flugzeugs 

zurück, muss der Halter des verletzten Pferdes sich allerdings die Tiergefahr des eigenen Tieres, für die er 

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

haftet,  

  • entsprechend § 254 Abs. 1 BGB 

mindernd auf seinen Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG anrechnen lassen.

Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge 

  • des Tierhalters aus § 833 Satz 1 BGB und 
  • des Flugzeughalters gemäß § 33 Abs. 1 LuftVG 

kommt es dann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das 

  • jeweils verkörperte Gefahrenpotential 

in der Schädigung manifestiert hat.

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle 

hingewiesen und in einem Fall, in dem von einem Kampfflugzeug (Tornado) ein Tiefflug 

  • mit Überschallgeschwindigkeit 

durchgeführt und bei einem überflogenen Dressurhengst dadurch eine 

  • schreckhafte, unkontrollierte 

Bewegung ausgelöst worden war, die zum Sturz des Tieres und einem  

  • seinen Wert erheblich mindernden

Beckentrauma bei dem Pferd geführt hatte, auch die 

  • typische Tiergefahr 

als verwirklicht angesehen und entschieden, dass der Pferdehalter sich diese für das Unfallgeschehen mitursächliche 

  • Tiergefahr des Pferdes 

mit (jedenfalls) 20% anspruchsmindernd anrechnen lassen muss.


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