Tag Flugzeug

Wichtig zu wissen für Fluggäste: Airline haftet nach dem Montrealer Übereinkommen für Verbrühung

…. durch aus nicht geklärten Umständen umgekippten heißen Kaffee.

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-532/18 entschieden, dass die Haftung einer Fluglinie

für Schäden, die bei einer internationalen Beförderung dadurch entstehen, dass ein Reisender infolge eines an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereigneten Unfalls getötet oder körperlich verletzt wird,

  • nicht voraussetzt, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiert hat,

so dass eine Haftung auch besteht

  • für Verbrühungen, die dadurch entstehen, dass während des Fluges ein dem Nachbarn servierter und auf seinem Abstellbrett abgestellter heißer Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippt.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Unfall“ in Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal, als auch die Ziele dieses Übereinkommens,

  • mit dem eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen „gerechten Interessenausgleich“ gesorgt werden sollte,

dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen,

  • dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder
  • dass es einen Zusammenhang zwischen dem „Unfall“ und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt,

zumal nach dem Übereinkommen eine Fluglinie

  • sich ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien kann,
    • indem sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat (Art. 20 des Übereinkommens von Montreal) und
  • sie ihre Haftung außerdem auf 100 000 „Sonderziehungsrechte“ beschränken kann,
    • indem sie nachweist, dass der Schaden nicht von ihr oder aber ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde (Art. 21 des Übereinkommens von Montreal).

Danach erfasst der Begriff „Unfall“ in Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal somit (auch) jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem

  • ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat,
  • ohne dass ermittelt werden muss, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.

Reisende sollten wissen, welche Minderungen des Reisepreises bei Reisemängeln gegebenenfalls

…. in Betracht kommen können.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat beispielsweise entschieden,

mit Urteil vom 27.02.2019 – 2-24 S 32/18 – in einem Fall, in dem ein Reisender über ein Onlineportal eine Unterkunft in einem „Fährhaus“ auf Sylt gebucht,

  • die Reisebestätigung des beklagten Reiseveranstalters die Angabe „Fährhaus“ und den Zusatz „Norddeich“ enthalten,
  • das „Fährhaus“ sich tatsächlich aber, entgegen der Erwartung des Reisenden nicht auf Sylt, sondern in dem Stadtteil „Norddeich“ der Stadt Norden in Ostfriesland befunden

hatte, dass der Reisende

  • Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises hat, weil
    • der Reisende, aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort, die aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen ist, davon ausgehen konnte,
      • dass der Zusatz „Norddeich“ lediglich die örtliche Lage des Hotels beschreibt, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt und
      • er, entsprechend seinem Buchungswunsch, ein Hotelzimmer auf Sylt erhalten hat,

mit Urteil vom 03.04.2019 – 2-24 S 162/18 – in einem Fall, in dem ein Reisender in einem Reisebüro für einen Strandurlaub in einem Hotel eine Juniorsuite gebucht hatte, die

  • entgegen dem von dem Reisenden gegenüber geäußerten Wunsch, dass er eine Trennung von Wohn- und Schlafraum möchte und
  • ohne, dass er von dem Reiseveranstalter darauf hingewiesen worden war, dass dieser Sonderwunsch nicht erfüllt werden könne,

über keine separate Wohn- bzw. Schlafräume verfügte, dass

  • aufgrund dessen ein Reisemangel vorliegt,
  • der eine Reisepreisminderung von 15% rechtfertigt,

mit Urteil vom 22.05.2019 – 2-24 O 106/17 – in einem Fall, in dem ein Reisender einen Hotelaufenthalt gebucht hatte und

  • sein Zimmer rund 15m Luftlinie von einer Großbaustelle entfernt war, auf der Baufahrzeuge und Baumaschinen eingesetzt wurden (u.a. Bagger, Raupen, Presslufthämmer und Kipplader) und mit Ausnahme der Sonntage die Arbeiten ab 6:30/7:00 Uhr begannen und nicht vor 22:00 Uhr endeten sowie
  • während der ersten vier Reisetage wegen eines Wasserrohrbruchs im Hotel das Leitungswasser verunreinigt und nicht nutzbar war,

dass der Reisende einen Anspruch hat

  • auf eine Minderung von 50% des Reisepreises
    • wegen des Baulärms,
  • auf weitere Minderungen
    • von 5%
      • wegen des teilweise verunreinigten Leitungswassers
    • sowie von 10%,
      • weil der Reisende von dem Reiseveranstalter nicht über die Großbaustelle informiert und dieser deswegen nicht hatte entscheiden können, ob er unter den gegebenen Umständen die Reise antreten will oder nicht und
    • auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,
      • nachdem infolge des massiven Baulärms die Reise, für welche der Reisende seine Urlaubszeit aufgewendet hatte, erheblich beeinträchtigt war,

mit Urteil vom 22.05.2019 – 2-24 O 149/18 – in einem Fall, in dem ein Reisender eine Pauschalreise auf den Malediven in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ gebucht hatte und

  • auf dem Strandabschnitt vor der von ihm bewohnten Strandvilla zwischen 6:00 Uhr und 17:00/18:00 Uhr Wasserflugzeuge, mit den Hotelgäste zur Hotelanlage befördert wurden, starteten und landeten,
  • der betreffende Strandabschnitt deswegen nicht zum Baden und Verweilen genutzt werden konnte sowie
  • das WLAN, dessen freier Zugang in der Hotelbeschreibung angepriesen worden war, nicht durchgehend funktionierte, sondern Verbindungen bereits nach wenigen Minuten endeten, E-Mails nicht heruntergeladen und Internetseiten nicht aufgebaut werden konnten,

dass der Reisende einen Anspruch hat

  • auf eine Minderung von 50% des Reisepreises,
    • wegen der Lärmemissionen durch die Wasserflugzeuge, weil, auch wenn ein Luxus-Resort laut Hotelbeschreibung mit Wasserflugzeugen erreichbar ist,
      • weder damit gerechnet werden müsse, dass der dadurch verursachten Lärm eine Ruhe und Erholung und ein schlafen länger als 6.00 Uhr unmöglich mache,
      • noch, dass der Strandabschnitt vor seiner Strandvilla nicht nutzbar sein würde,
    • auf eine weitere Minderung von 15% des Reisepreises
      • wegen der eingeschränkten WLAN-Nutzung, weil in einer als besonders hochwertig beschriebenen Hotelkategorie erwartet werden könne, zumindest solchen Internetaktivitäten nachgehen zu können, die im Urlaub typisch seien (Aufrufen von Internetseiten, uneingeschränktem E-Mail-Zugang, Nutzung von Messengerdiensten etc.) sowie
    • auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

und dass,

  • falls der Reiseveranstalter auf eine entsprechende Rüge hin, dem Reisenden anheimstellt, sich eine alternative Unterkunft zu suchen, aber nur gegen eine Stornogebühr von 100% und
  • der Reisende sich daraufhin selbst eine andere Unterkunft organisiert,

darüber hinaus ein Anspruch besteht,

  • auf die Mehrkosten für die von ihm selbst organisierte Alternativunterbringung und
  • auf eine 100%ige Minderung des Reisepreises für den Tag des Umzuges in die andere Unterkunft,

sowie mit Urteil vom 19.06.2019 – 2-24 O 20/19 – in einem Fall, in dem einer Reisenden am Zielort der von ihr gebuchten Rundreise ein Koffer,

  • in dem u.a. Teile ihrer Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie Ersatzakkus waren,

fehlte und den sie erst nach sechs Tagen erhalten hatte, dass der Reisenden

  • ein Anspruch auf Minderung von 25% des Reisepreises
    • für die Tage ohne Koffer zusteht
    • und zwar unabhängig davon, dass sich in dem Koffer Teile der Fotoausrüstung befanden (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 01.07.2019).

Fluggäste sollten wissen, dass sie auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf eine Abschlagszahlung haben können

Darauf hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 31.05.2018 in der Rechtssache C-537/17 hingewiesen.

Danach haben Fluggäste nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn

  • sich bei einem gebuchten Flug mit Abflugort im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU und Zielort außerhalb der EU,
  • die Flugbuchung eine Zwischenlandung im Gebiet eines Drittstaates mit Anschlussflug von dort sowie einen Wechsel des Flugzeugs beinhaltet und
  • dieser Anschlussflug das Endziel (das istder Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts) erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht.

Begründet hat der EuGH dies damit, dass

  • zwei (oder mehr) Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung sind, in Bezug auf den Ausgleichsanspruch von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen,
  • diese Flüge somit als ein und derselbe Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind und
  • es für diese Einstufung auch unerheblich ist, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Flugzeug gewechselt wird.

Bei einem Flugunfall Geschädigte sollten wissen, wer wann nach dem Luftverkehrsgesetz auch ohne Verschulden haftet

Wird

  • beim Betrieb eines Luftfahrzeugs

durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

  • der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet,

den Schaden zu ersetzen,

  • wobei der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ihrem Wortlaut gegenüber allerdings dahingehend eingeschränkt ist, dass die Luftfahrzeughalterhaftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG im Allgemeinen nur zugunsten von solchen Geschädigten greift, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt waren.

Deshalb steht beispielsweise einem Flugsicherungsunternehmen, das auf die Landung eines Flugzeugs Einfluss nimmt,

  • wenn das Flugzeug bei der Landung Einrichtungen zerstört, die das Flugsicherungsunternehmen zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Flugsicherungsaufgaben hinter der Landebahn installiert hat,

kein Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gegen den Flugzeughalter zu (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 694/15 –).

Ebenfalls keine Haftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG besteht, wenn es sich bei dem Geschädigten

  • um einen Fluggast gehandelt hat und
  • der Flug in Erfüllung eines rechtsgeschäftlichen Beförderungsvertrags unternommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005 – VI ZR 356/03 – dazu wann ein Beförderungsvertrag vorliegt und wann nicht).

In einem solchen Fall gelten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für die Haftung

  • die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54 LuftVG,

so dass nach § 45 Abs. 1 LuftVG, wenn ein Fluggast geschädigt worden ist, dessen Beförderung

  • nicht nur aus Gefälligkeit erfolgte,
  • sondern aus Vertrag geschuldet wurde (egal ob unentgeltlich, entgeltlich oder gewerblich),

der Luftfrachtführer,

  • d.h., derjenige, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen oder Sachen auf dem Luftwege zu befördern,

zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. auch § 48b LuftVG).

Nach § 45 LuftVG haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 19.11.2015 – 27 U 47/15 –).

Beschränkt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ist die Haftung des Luftfrachtführers nur, wenn er den Entlastungsbeweis dafür erbringt, dass die verursachten Schäden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln verursacht worden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 – 18 U 216/10 –).

Für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 FlugVG ebenfalls die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54 FlugVG und wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 LuftVG diesen Personen gegenüber nicht nach dem LuftVG sondern nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.