Tag Verhalten

Was Hundehalter, wenn es zwischen ihrem und einem anderen Hund zu einer Auseinandersetzung kommt, wissen

…. und ggf. beachten sollten.

Mit Urteil vom 04.10.2019 – 5 U 114/19 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem zwei Hunde,

  • als deren Halterinnen mit ihnen an einem Hundestrand, wo Hunde ohne Leine laufen durften, spazieren gingen,

in eine Auseinandersetzung geraten waren und eine der Halterinnen,

  • als sie ihren Hund in den Nacken gegriffen hatte, um ihn von dem anderen Hund zu trennen,

von dem anderen Hund gebissen worden war, entschieden, dass die Halterin dieses Hundes

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

für den durch den Biss ihres Hundes entstandenen Schaden haftet,

  • die gebissene Hundehalterin sich allerdings ein mit 80 % zu bewertendes anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Dass sich die gebissene Hundehalterin ein Mitverschulden von 80% anrechnen lassen muss, hat der Senat damit begründet, dass

  • sie sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen müsse,
    • auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe

und

  • zum anderen ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden begründe,
    • da es in hohem Maße leichtfertig sei, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen.

Unter Berücksichtigung dessen ist in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Hundehalterin, die mehrfach in den Unterarm gebissen worden war und die

  • wegen der erlittenen Bissverletzungen, die im Krankenhaus genäht werden mussten,

ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro gefordert hatte, vom Senat lediglich

  • ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro

zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Wichtig zu wissen für Kunden eines Autovermieters, die an dem angemieteten Auto einen Schaden verursacht haben

Mit Urteil vom 15.01.2019 – 159 C 15364/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • von Kunden eines Autovermieters nach Abschluss entsprechender Rahmenverträge auf öffentlichen Parkplätzen stehende Fahrzeuge bargeldlos angemietet werden konnten und

ein Kunde, mit einem,

  • unter vertraglicher Haftungsfreistellung, die nach den AVB allerdings
    • bei vorsätzlich herbeigeführtem Schaden entfallen und
    • bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden den Vermieter berechtigen sollte, die Haftungsfreistellung in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Verhältnis zu kürzen,

gemieteten BMW 218 beim Wenden aus Unachtsamkeit,

  • da er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang, gewidmet hatte,
  • nämlich seiner vom Armaturenbrett herabfallenden Mütze,

gegen einen auf der anderen Straßenseite geparkten Pkw gestoßen war und dabei an dem Mietwagen einen Schaden

  • in Höhe von 7.028,15 Euro

verursacht hatte, entschieden, dass

  • der Vermieter von dem Kunden (lediglich) 25 % des an dem Mietwagen entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • das zu dem Schaden an dem Mietwagen führende Verhalten zwar grob fahrlässig gewesen sei,

es sich allerdings bei diesem Versagen,

  • da nicht feststehe, dass der Kunde sich (auch) nach der herabgefallenen Mütze gebückt habe,

wegen der sehr kurzen Dauer, um eine

  • nur leichte grobe Fahrlässigkeit

gehandelt habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

AG München entscheidet: Fußballspieler bleibt wegen Tätlichkeit gegen Schiedsrichter aus dem Bayerischen Fußballverband

…. lebenslang ausgeschlossen, mit der Folge, dass er

  • zwar noch Fußball in einer Mannschaft spielen,
  • aber nicht mehr an Ligaspielen teilnehmen darf.

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 154 C 22341/18 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Amateur-Fußballspielers,

  • der während eines Spiels in der B-Klasse 2 den Schiedsrichter mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen hatte, dass dieser mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug, dadurch schwere Verletzungen erlitt und
  • wegen dieser Körperverletzung
    • vom zuständigen Strafgericht zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt sowie
    • vom Verbands-Sportgericht lebenslang aus dem Bayerischen Fußballverband unter Aberkennung der Mitgliedsrechte ausgeschlossen worden war,

auf Feststellung der Unwirksamkeit des verbandssportgerichtlichen Urteils abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass die vom Sportgericht verhängte,

  • der (eingeschränkten) Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegende,

Vereinsstrafe nicht zu beanstanden sei, da

  • das Sportgericht die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend festgestellt habe,
  • der Ausschluss aus dem Bayerischen Fußballverband nach der Satzung habe erfolgen können,
  • das dabei vorgeschriebene Verfahren beachtet worden und
  • der Ausschluss auch weder ermessensfehlerhaft, noch gesetzeswidrig, sittenwidrig oder sonst offenbar unbillig sei.

Nachdem der Spieler nicht nur einen geringen Verstoß, sondern eine schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter begangen habe, sei der vom Sportgericht ausgesprochene Ausschluss insbesondere nicht offensichtlich unverhältnismäßig, zumal

  • es einem Verein frei stehe festzulegen, welches Verhalten noch geduldet werde und welches Verhalten zum Ausschluss eines Mitglieds führe und

von dem Bayerischen Fußballverband e.V. festgelegt worden sei, dass eine besonders schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter einen Ausschluss zur Folge haben soll (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

AG München entscheidet: Versperrt ein vor einer fremden Garage geparktes Auto die Garagenzufahrt, darf es, sofern

…. dies unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes möglich ist, vom Garagenbesitzer weggeschoben werden.

Mit Urteil vom 13.06.2018 – 132 C 2617/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass der Eigentümer bzw. Mieter einer Garage ein vor seiner Garage geparktes und die Zufahrt zur Garage versperrendes fremdes Auto,

  • aufgrund besitzrechtlicher Selbsthilfe,
  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

dann selbst beiseite schieben darf,

  • wenn nicht ersichtlich ist, dass das die Zufahrt versperrende Fahrzeug sofort (wieder) weggefahren wird,

und dass,

  • wenn in einem solchen Fall beim Wegschieben fahrlässig am Fahrzeug ein Schaden verursacht werden sollte,

der Fahrzeugeigentümer keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn

  • das Besitzrecht an einer Garage durch Versperrung der Zufahrt gestört wird und

der Garagenbesitzer bzw. -eigentümer die Störung,

  • unter Wahrung der Schranken des Übermaßverbotes,

selbst durch Wegschieben des die Garagenzufahrt versperrenden Fahrzeugs beseitigt, ein solches Verhalten des Garagenbesitzers bzw. -eigentümers

  • durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und

deswegen in diesem Umfang weder widerrechtlich noch vorwerfbar ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.01.2019).

Wichtig zu wissen für Hundehalter, die ihren Hund unangeleint laufen lassen und für Personen, in deren Nähe

…. nicht angeleinte fremde Hunde kommen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) hat.

Mit Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass, wenn ein fremder Hund,

  • der unangeleint ist und
  • den sein Halter nicht (mehr) unter Kontrolle hat,

sich einer Person,

  • beispielsweise einem Spaziergänger, Jogger oder Radfahrer (mit oder ohne eigenen angeleinten Hund),

nähert, diese Person effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen darf,

  • beispielsweise versuchen darf, den fremden Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten

und dass, wenn sich die Person dabei verletzt,

  • sie kein Mitverschulden trifft,
  • sondern der Hundehalter in vollem Umfang haftet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es Personen,

  • wenn diese auf fremde unangeleinte Hunde treffen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) habe,

unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar sei,

  • zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und
  • damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren.

Für Hundehalter bedeutet dies, dass,

  • wenn sie in derartigen Fällen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden,

sie sich nicht darauf berufen können, dass

  • ihr Hund sich erkennbar nicht aggressiv verhalten,
  • sondern nur habe spielen wollen und

Abwehrhandlung daher nicht erforderlich gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 31.10.2018).

Gewalttätigkeiten gegen den Ehepartner kann Grund für eine Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres sein

Ist eine Ehe gescheitert,

  • d.h. besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr und
  • kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wiederherstellen,

kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners geschieden werden, allerdings,

  • sofern die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben,

vor Ablauf diesessogenannten Trennungsjahres nur dann, wenn

  • die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Eine solche Härte, die einem Ehepartner ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar macht, kann,

  • worauf der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 26.94.2018 – 4 UF 44/18 – hingewiesen hat,

vorliegen, wenn

  • ein Ehepartner gegenüber dem anderen, der den Scheidungsantrag gestellt hat, in der Vergangenheit häufig aggressiv sowie gewalttätig geworden ist und
  • durch dieses Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört hat (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 17.09.2018).

Berufskraftfahrer, die nach einer privaten Trunkenheitsfahrt ihren Arbeitsplatz verlieren, aufgrund dessen hilfsbedürftig werden und

…. „Hartz IV-Leistungen“ erhalten, sind nicht nach § 34 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zur Rückzahlung der bezogenen Grundsicherungsleistungen verpflichtet.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 05.07.2018 – L 6 AS 80/17 – entschieden.

Danach kann das Jobcenter von Berufskraftfahrern,

  • denen wegen einer in ihrer Freizeit begangenen Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen sowie
  • deswegen von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden ist und

die danach hilfsbedürftig sind und Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“) beziehen,

  • das Jobcenter diese Grundsicherungsleistungen nicht zurückfordern.

Denn, so das LSG, der Erstattungsanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II,

  • wonach derjenige, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet ist,

setzt als ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus und die Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit,

  • stellt zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat dar,

ist aber,

  • auch wenn durch diese besonders schwere Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten der Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren gegangen ist,

nicht als sozialwidrig einzustufen,

  • weil kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit besteht, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht kommt.

Können gegen Fußballfans bundesweite Stadionverbote verhängt werden und

…. wann ist ein solcher Ausspruch gerechtfertigt?

Mit Urteil vom 07. 09. 2017 – 1 U 175/16 – hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein bundesweites (befristetes) Stadionverbot gerechtfertigt ist, wenn

  • das bisherige Verhalten von Fußballfans besorgen lässt,
  • dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt ist, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt und

ein solcher sachlicher Grund dann gegeben ist, wenn

  • aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen,

die Gefahr besteht,

  • dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind,
  • wobei das Bestehen einer solchen Gefahr, wegen der präventiven Wirkung die Stadionverbote bezwecken, bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen regelmäßig vermutet wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 21.09.2017).

OLG Stuttgart entscheidet: Kein Schadensersatz wegen der bei einem Sturz von einer Bierbank erlittenen Verletzungen

Obwohl eine Frau im Festzelt auf dem Cannstatter Wasen beim Tanzen auf der Bierbank an ihrem Tisch deshalb von der Bierbank gestürzt war,

  • weil ein ebenfalls mit dem Rücken zu ihr auf der Bierbank an seinem Tisch tanzender Mann an ihren Rücken gestoßen war,

erhält die Frau von dem Mann weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld.

Ihre Klage gegen den Mann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4000 € wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen ist vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 13.03.2017 – 13 U 165/16 – abgewiesen worden.

Grund für die Klageabweisung war, dass

  • Ursache und Verlauf des Anstoßes an die Klägerin nicht geklärt werden und

dem Beklagten seine Einlassung nicht widerlegt werden konnte, dass

  • er selbst „mehr oder weniger von der Bierbank gezogen“ worden und hierbei infolge des Verlusts des Gleichgewichts mit dem Rücken gegen die Frau gefallen sei.

Damit fehlte es aber, so der Senat, am Nachweis einer für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlichen Verletzungshandlung des Beklagten, weil hierfür nur menschliches Verhalten in Betracht kommt, das

  • der Steuerung durch Bewusstsein und Willen unterliegt und
  • insofern grundsätzlich beherrschbar ist.

Dass der Beklagte zum Tanzen auf eine Bierbank gestiegen war erachtete das OLG übrigens deshalb nicht als vorwerfbar, weil

  • eine Vielzahl anderer Gäste ebenfalls auf den Bierbänken getanzt hatten,
  • damit die Gefahr, dass Gäste auf einer wackelnden Bierbank das Gleichgewicht verlieren und stürzen können, von Anfang an für alle Personen – die Klägerin eingeschlossen – bestanden hat sowie erkennbar war und

eine über diese allgemeine Gefahr hinausgehende Gefährdung durch den Beklagten geschaffen worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.04.2017).

Wann und wie haften Hundehalter bei einem Gerangel zwischen ihren Hunden?

Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen

  • der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird,

so ist die

  • – sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußernde –

typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04 –; vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13 – und vom 27.01.2015 – VI ZR 467/13 –)

  • Eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr können dabei bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize – wie beispielsweise der von läufigen Hündinnen ausgehende Duft – darstellen.

An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es nämlich insbesondere nur dann,

  • wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH, Urteil vom 25.03.2014 – VI ZR 372/13 –) – was bei einem Gerangel zwischen zwei Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander einwirken, nicht der Fall ist – oder
  • wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04 –).

Ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden,

  • muss der Geschädigte sich dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mindernd auf seinen (jedenfalls) dem Grunde nach bestehenden Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB gegen den Halter des schädigenden Hundes anrechnen lassen,
  • wobei für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter es sodann darauf ankommt, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat.

Ausgeschlossen ist eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend dann,

  • wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15 – in einem Fall hingewiesen,

  • in dem der Kläger, während er seinen Hund, einen Labrador-Mischling, an der Leine spazieren führte,

von dem Hund der Beklagten, einem Golden Retriever, gebissen worden war,

  • nachdem sich dieser durch eine etwa einen Meter hohe Hecke, durch die das Grundstück der Beklagten von dem Weg abgegrenzt war, gezwängt hatte,
  • auf den Kläger und dessen Hund zugerannt und
  • es zu einem Gerangel sowie einem Kampf zwischen den Hunden gekommen war.