…. wann ist ein solcher Ausspruch gerechtfertigt?
Mit Urteil vom 07. 09. 2017 – 1 U 175/16 – hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein bundesweites (befristetes) Stadionverbot gerechtfertigt ist, wenn
- das bisherige Verhalten von Fußballfans besorgen lässt,
- dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt ist, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt und
ein solcher sachlicher Grund dann gegeben ist, wenn
- aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen,
die Gefahr besteht,
- dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind,
- wobei das Bestehen einer solchen Gefahr, wegen der präventiven Wirkung die Stadionverbote bezwecken, bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen regelmäßig vermutet wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 21.09.2017).
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