Tag Störungen

Wohnungseigentümer sollten wissen, wer bei Störungen des Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentums

…. welche Ansprüche nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geltend machen kann.

Mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 41/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die auf die Abwehr von 

  • Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums 

gerichteten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 BGB und 
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG

Wohnungseigentümer

  • nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG

weiterhin auch dann 

  • selbst

geltend machen können, wenn von den Störungen 

  • zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist,

dass sich die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 

  • nach der Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG 

bezieht auf die Abwehr von 

  • Störungen des Gemeinschaftseigentums, 

zu denen insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB 

  • wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und 
  • infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche

gehören, dass sich das 

  • Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, 

Störungen abzuwehren, die 

  • sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums 
  • als auch das Gemeinschaftseigentum 

beeinträchtigen, auf 

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 

beschränkt und ein einzelner Wohnungseigentümer 

  • Ausgleich in Geld  

nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG verlangen kann. 

Was Anwohner, die sich durch in der Nähe zu ihrem Wohnhaus aufgestellte Glasmülleinwurfcontainer

…. gestört fühlen, wissen sollten.

Mit Urteil vom 25.02.2021 – 4 K 915/20.NW – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (Weinstraße) 

  • die Klage eines Anwohners abgewiesen, 

der wollte, dass die Gemeinde 6 von ihr 

  • in einer Entfernung von ca. 30 m von seinem Wohnhaus 

aufgestellte Glasmülleinwurfcontainer (wieder) entfernt, was von ihm damit begründet worden war, dass

  • es zu 30 bis 40 Einwürfen pro Tag komme, 
  • die Nutzungszeiten nicht eingehalten würden und 

es dadurch zu einer, von ihm als unzumutbar empfundenen, erheblichen Lärmbelästigung komme. 

In ihrer Entscheidung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass den Gemeinden bei der 

  • Festlegung der Containerstandorte 

ein weiter Entscheidungsspielraum zustehe, Wertstoffeinwurfcontainer, die

  • in ihrer Ausgestaltung dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, 
    • beispielsweise die Vorgaben der geltenden Richtlinien des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“ erfüllen

und

  • in einem Abstand von mindestens 12 m zur Wohnbebauung aufgestellt sind, 

innerhalb von Wohngebieten, 

  • wegen der hohen Akzeptanz in der Bevölkerung und 
  • weil sie für ihr Funktionieren darauf angewiesen sind, dass sie in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden,

grundsätzlich als sozial adäquat und nicht erheblich störend anzusehen seien und deswegen ein

  • sog. öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch,

normalerweise nicht besteht,

  • insbesondere dann nicht, wenn sich im Gemeindegebiet kein geeigneterer Alternativstandort aufdrängt.

Komme es allerdings, so die Kammer weiter, zu Störungen, die mit einer 

  • rechtswidrigen Benutzung der Container 

zusammenhängen,

  • etwa weil Einwürfe außerhalb der vorgeschriebenen Nutzungszeiten erfolgen,

könne, 

  • da Gemeinden verpflichtet seien, mit einer rechtswidrigen Benutzung von Containern zusammenhängende Störungen, mit den ihnen verfügbaren und zumutbaren Mitteln zu unterbinden, 

jedoch ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten in Betracht kommen, 

Nicht immer müssen Grundstücksbesitzer es dulden, dass des Nachbars Katze auf ihr Grundstück kommt

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 08.11.2017 – 19 C 227/16 – hingewiesen.

Danach muss ein Grundstücksbesitzer zwar das reine Betreten seines Grundstücks durch fremde Katzen grundsätzlich dulden, insbesondere wenn Katzenhaltung in Wohngebieten üblich und verbreitet ist.

  • Springt die Katze des Nachbarn allerdings beispielsweise regelmäßig auf den auf dem Grundstück abgestellten PKW des Grundstücksbesitzers und hinterlässt sie dort Haare, Pfotenabdrücke sowie Kratzer, muss der Grundstücksbesitzer das nicht dulden und
  • ist der Grundstücksbesitzer in solchen Fällen auch nicht verpflichtet, sein auf seinem Grundstück abgestelltes Fahrzeug durch Abdeckplanen o.ä. vor Katzenbesuchen selbst zu schützen.

Denn, so das AG, auch aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, muss ein Grundstücksbesitzer die Störungen einer fremden Katze durch Hinterlassen von Schmutz und Kratzern nicht hinnehmen.

Vielmehr kann, nach Auffassung des AG, der Grundstücksbesitzer in einem derartigen Fall vom Halter der Katze

  • gemäß §§ 862 Abs. 1 S. 2, 858, 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

verlangen,

  • die Katze so zu halten, dass sie sein Fahrzeug nicht mehr verschmutzt und nicht mehr beschädigt.

Allerdings hat im Falle der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Grundstücksbesitzer zu beweisen, dass sein Fahrzeug von der Katze des in Anspruch genommenen regelmäßig beschmutzt und beschädigt worden ist.

Können gegen Fußballfans bundesweite Stadionverbote verhängt werden und

…. wann ist ein solcher Ausspruch gerechtfertigt?

Mit Urteil vom 07. 09. 2017 – 1 U 175/16 – hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein bundesweites (befristetes) Stadionverbot gerechtfertigt ist, wenn

  • das bisherige Verhalten von Fußballfans besorgen lässt,
  • dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt ist, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt und

ein solcher sachlicher Grund dann gegeben ist, wenn

  • aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen,

die Gefahr besteht,

  • dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind,
  • wobei das Bestehen einer solchen Gefahr, wegen der präventiven Wirkung die Stadionverbote bezwecken, bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen regelmäßig vermutet wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 21.09.2017).