…. selbst geltend machen?
Nach § 9a Abs. 2 Alt. 1 der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist für die Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß
- § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
- § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG
die auf
- Abwehr von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums
gerichtet sind, (nunmehr) die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig und sind insoweit
- einzelne Wohnungseigentümer
nicht mehr prozessführungsbefugt.
Selbst geltend machen können einzelne Wohnungseigentümer die auf die Abwehr von
- Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums
gerichteten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß
- § 1004 BGB und
- § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG
und zwar weiterhin auch dann, wenn von diesen Störungen
- zugleich das Gemeinschaftseigentum
betroffen ist.
Entsprechendes gilt für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche eines Wohnungseigentümers
die auf die
- Abwehr einer Störung seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts
gerichtet sind (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 11.06.2021 – V ZR 41/19 – und vom 01.10.2021 – V ZR 48/21 –).
Das bedeutet:
Zur Geltendmachung des Anspruchs
einer von einem Wohnungseigentümer unzulässigerweise auf einer
- im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche errichteten baulichen Anlage
ist nur die Gemeinschaft der (übrigen) Wohnungseigentümer befugt.
Wird durch die errichtete bauliche Anlage beispielsweise aber
- das Sondernutzungsrecht eines anderen Wohnungseigentümers an seinem Stellplatz
beeinträchtigt, ist,
- wegen Beeinträchtigung seines Sondernutzungsrecht,
auch dieser befugt Klage auf Beseitigung der baulichen Anlage gegen den Errichter zu erheben.
Begründet ist diese Klage allerdings nur dann, wenn durch die baulichen Anlage auch eine
- Beeinträchtigung des Sondernutzungsrecht
vorliegt.
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