Welche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche können Wohnungseigentümer nach der Neufassung des WEG weiterhin

Welche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche können Wohnungseigentümer nach der Neufassung des WEG weiterhin

…. selbst geltend machen?

Nach § 9a Abs. 2 Alt. 1 der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist für die Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG 

die auf 

  • Abwehr von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums 

gerichtet sind, (nunmehr) die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig und sind insoweit

  • einzelne Wohnungseigentümer 

nicht mehr prozessführungsbefugt.

Selbst geltend machen können einzelne Wohnungseigentümer die auf die Abwehr von 

  • Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums 

gerichteten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 BGB und 
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG

und zwar weiterhin auch dann, wenn von diesen Störungen 

  • zugleich das Gemeinschaftseigentum 

betroffen ist.

Entsprechendes gilt für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche eines Wohnungseigentümers 

  • gemäß § 1004 Abs. 1 BGB 

die auf die 

  • Abwehr einer Störung seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts 

gerichtet sind (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 11.06.2021 – V ZR 41/19 – und vom 01.10.2021 – V ZR 48/21 –).

Das bedeutet:
Zur Geltendmachung des Anspruchs 

  • auf (Wieder)Beseitigung 

einer von einem Wohnungseigentümer unzulässigerweise auf einer 

  • im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksfläche errichteten baulichen Anlage 

ist nur die Gemeinschaft der (übrigen) Wohnungseigentümer befugt.

Wird durch die errichtete bauliche Anlage beispielsweise aber 

  • das Sondernutzungsrecht eines anderen Wohnungseigentümers an seinem Stellplatz 

beeinträchtigt, ist,

  • wegen Beeinträchtigung seines Sondernutzungsrecht, 

auch dieser befugt Klage auf Beseitigung der baulichen Anlage gegen den Errichter zu erheben.

Begründet ist diese Klage allerdings nur dann, wenn durch die baulichen Anlage auch eine 

  • Beeinträchtigung des Sondernutzungsrecht 

vorliegt.


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