…. welche Ansprüche nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geltend machen kann.
Mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 41/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die auf die Abwehr von
- Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums
gerichteten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß
- § 1004 BGB und
- § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG
Wohnungseigentümer
- nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG
weiterhin auch dann
geltend machen können, wenn von den Störungen
- zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist,
dass sich die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- nach der Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG
bezieht auf die Abwehr von
- Störungen des Gemeinschaftseigentums,
zu denen insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB
- wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und
- infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche
gehören, dass sich das
- Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers,
Störungen abzuwehren, die
- sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums
- als auch das Gemeinschaftseigentum
beeinträchtigen, auf
- Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
beschränkt und ein einzelner Wohnungseigentümer
nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG verlangen kann.
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