…. wissen sollte.
Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vorgelegt, der zum Schutz
- von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
- von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios
vor dem wirtschaftlichen Aus,
- im Gegensatz zum derzeit noch geltenden Recht,
- von wenigen Ausnahmen abgesehen,
vorsieht, dass Inhaber von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten, wenn aufgrund der Corona-Pandemie
- eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
- eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste oder muss,
nicht mehr
- die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder bzw. des anteigen Entgelts verlangen können,
sondern die Veranstalter oder Betreiber berechtigt sind,
- einen Gutschein zu übergeben,
- in den Fällen, in denen die Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen umfasste und nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden konnte bzw. kann, in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils.
Wird der Gesetzentwurf beschlossen, gilt ab Inkrafttreten
- für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen
Folgendes:
Der Wert des Gutscheins
- muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen,
- für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden
und aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass
- dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
- der Inhaber des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn
- der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
- er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.
Wichtige Hinweise dazu:
In den Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs fallen
- Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen,
- auch solche, die an mehreren Terminen stattfinden, wie etwa Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie sogenannte Dauerkarten, die beispielsweise zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen,
- sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks oder Museen,
nicht dagegen
- Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.
Voraussetzung für die Berechtigung des Veranstalters zur Ausstellung eines Gutscheins ist, dass
- die konkrete Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte bzw. kann, was beispielsweise insbesondere dann der Fall ist, wenn
- die Durchführung aufgrund öffentlich-rechtlicher Veranstaltungs- oder Kontaktverbote ausgeschlossen ist oder
- etwa der gebuchte Künstler aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Reiseverbots nicht an den Veranstaltungsort gelangen kann.
Der Gutschein muss dem Inhaber der Eintrittskarte „übergeben“ werden,
- worunter die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen ist,
- beispielsweise dadurch, dass der Veranstalter
- den Gutschein dem Inhaber der Eintrittskarte in einer Vorverkaufsstelle aushändigen lässt oder
- diesem per Brief oder E-Mail zusendet.
Bei dem übergebenen Gutschein muss es sich um einen
handeln.
Ein Veranstalter ist nicht berechtigt,
- einen Sachgutschein auszustellen oder
- die Einlösung des Gutscheins auf die Nachholveranstaltung einer Veranstaltung zu beschränken, die wegen der COVID-19-Pandemie hatte abgesagt werden müssen,
vielmehr soll der Inhaber eines Gutscheins grundsätzlich frei entscheiden können, ob er den Wertgutschein
- für eine Eintrittskarte zu dem Nachholtermin einlöst oder
- für eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters verwendet.
Die Voraussetzungen dafür, dass der Inhaber eines Gutscheins,
- angesichts seiner persönlichen Lebensumstände wegen Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Gutschein,
die Auszahlung des Wertes verlangen kann, dürften etwa dann erfüllt sein,
- wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte oder
- wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.
Wer seinen Gutschein nicht einlöst, etwa, weil er
- an dem Termin der Nachholveranstaltung verhindert ist oder
- an dem Besuch der Freizeiteinrichtung kein Interesse mehr hat,
kann nach dem 31. Dezember 2021 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen,
- wobei der Gutschein in diesem Fall eine Stundung des Rückzahlungsanspruchs bewirkt.
Wird von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt, gilt
- für die Geltendmachung dieses Anspruchs
die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).