…. einem Kunden vor Abschluss eines Pauschalreisevertrags nicht informieren.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28.08.2023 – 16 U 54/23 – in einem Fall, in dem die Klägerin
- bei einem Reiseveranstalter
für sich und ihren Partner eine exklusive
für rund 18.000 €
- von Mitte bis Ende Dezember
gebucht und wegen
- witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen
während der Reise, da
- bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ von dem See wegen Nebels nichts zu sehen war,
- Starkregen und Nebel bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft verhindert hatte sowie
- während einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas Dschungels, aufgrund des starken Regens von der versprochenen Tierwelt nichts hatte erblickt werden können,
vom Reiseveranstalter eine
- Minderung des Reisepreises
verlangt hatte, entschieden, dass der Veranstalter einer Reise
- grundsätzlich nicht für die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten haftet,
insbesondere nicht verpflichtet ist,
- vor Abschluss eines Reisevertrags über die im Reisemonat üblicherweise im Zielgebiet zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären oder auf Regenzeiten hinzuweisen
und der Klägerin somit aufgrund dessen, dass
- im Dezember in Ecuador Regenzeit herrschte und
- es dadurch bedingt zu Sichtbeeinträchtigungen kam,
kein Minderungsanspruch zusteht.
Danach besteht eine gesteigerte Informationspflicht eines Reiseveranstalters nur hinsichtlich der Umstände, bei denen der Reisende über ein
verfügt, wie etwa einer
- sich für die Reisezeit abzeichnenden atypischen, unvorhergesehenen
Wetterlage, nicht aber wenn, wie hier, deshalb kein
vorliegt, weil sich die Klägerin ohne Weiteres über allgemein zugängliche Quellen,
über klimatische Bedingungen und Besonderheiten am Urlaubsort, also darüber, dass
- der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gilt und
- damit Sichtbeeinträchtigungen aufgrund von Regen und Nebel allgemein zu erwarten sind,
hätte informieren können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankurt/M).
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