OLG Frankfurt/M entscheidet: Über typische zur Reisezeit im Zielgebiet herrschende Witterungsbedingungenmüssen Reiseveranstalter

OLG Frankfurt/M entscheidet: Über typische zur Reisezeit im Zielgebiet herrschende Witterungsbedingungenmüssen Reiseveranstalter

…. einem Kunden vor Abschluss eines Pauschalreisevertrags nicht informieren.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28.08.2023 – 16 U 54/23 – in einem Fall, in dem die Klägerin 

  • bei einem Reiseveranstalter 

für sich und ihren Partner eine exklusive

  • Ecuador-Privatrundreise

für rund 18.000 €

  • von Mitte bis Ende Dezember 

gebucht und wegen 

  • witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen 

während der Reise, da 

  • bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ von dem See wegen Nebels nichts zu sehen war,
  • Starkregen und Nebel bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft verhindert hatte sowie 
  • während einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas Dschungels, aufgrund des starken Regens von der versprochenen Tierwelt nichts hatte erblickt werden können,

vom Reiseveranstalter eine 

  • Minderung des Reisepreises 

verlangt hatte, entschieden, dass der Veranstalter einer Reise 

  • grundsätzlich nicht für die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten haftet, 

insbesondere nicht verpflichtet ist, 

  • vor Abschluss eines Reisevertrags über die im Reisemonat üblicherweise im Zielgebiet zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären oder auf Regenzeiten hinzuweisen 

und der Klägerin somit aufgrund dessen, dass 

  • im Dezember in Ecuador Regenzeit herrschte und 
  • es dadurch bedingt zu Sichtbeeinträchtigungen kam,

kein Minderungsanspruch zusteht.

Danach besteht eine gesteigerte Informationspflicht eines Reiseveranstalters nur hinsichtlich der Umstände, bei denen der Reisende über ein 

  • Informationsdefizit

verfügt, wie etwa einer 

  • sich für die Reisezeit abzeichnenden atypischen, unvorhergesehenen 

Wetterlage, nicht aber wenn, wie hier, deshalb kein 

  • Wissensgefälle

vorliegt, weil sich die Klägerin ohne Weiteres über allgemein zugängliche Quellen, 

  • wie das Internet, 

über klimatische Bedingungen und Besonderheiten am Urlaubsort, also darüber, dass 

  • der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gilt und 
  • damit Sichtbeeinträchtigungen aufgrund von Regen und Nebel allgemein zu erwarten sind,

hätte informieren können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankurt/M).


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