Tag Reisezeit

Wer eine Pauschalreise bucht, sollte wissen, dass eine nachträgliche Vertragsänderung, die zu einer Verlängerung der An- oder Abreisezeit führt

…. zur Minderung des Reisepreises berechtigen kann.

Mit Urteil vom 22.03.2019 – 132 C 1229/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • ein abgeschlossener Pauschalreisevertrag für die Rückreise einen Abflug um 14.30 Uhr mit Ankunft in Stuttgart um 16.05 Uhr vorsah,
  • die Reisenden aber vom Reiseveranstalter vor Reisebeginn auf einen Flug mit Abflug um 6.30 Uhr sowie Ankunft nach Flugplan um 8.40 Uhr in Saarbrücken, mit Bus von dort zum Bahnhof und anschließend mit dem Zug weiter nach Stuttgart umgebucht worden waren,

entschieden, dass die Reisenden,

  • auch bei einer Hinnahme dieser zu einer Verlängerung der Rückreisezeit um sechseinhalb Stunden führenden Veränderung der Reiseleistung,

den Reisepreis gemäß § 651g Abs. 3 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 651m BGB mindern können,

  • wegen der Verlängerung der Reisezeit und der beschwerlicheren Rückreise aufgrund des mehrfachen Wechsels des Reisemittels,
  • um 7,5% des Reisetagespreises pro Stunde verlängerter Reisezeit

sowie

  • wegen der Vorverlegung der Abreisezeit in die frühen Morgenstunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages
  • um weitere 25% des Reisetagespreises.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • aufgrund der Vorverlegung der Abreise in die frühen Morgenstunden,
  • der Abänderung des Ankunftsflughafens sowie
  • der infolge dessen verlängerten Reisezeit

die Ersatzrückreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Rückreise

  • nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit war und
  • auch die Zustimmung zu der Änderung nicht zu einer Gleichwertigkeit der vereinbarten Reisen führte.

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet

Mit Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass,

  • wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsenden,
  • beispielsweise auf eine Baustelle ins Ausland,

die Reisen des Arbeitnehmers

  • zur auswärtigen Arbeitsstelle und
  • von dort zurück

ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel

  • die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten

wie Arbeit zu vergüten sind.

Als die für Hin- und Rückreise erforderliche Zeit,

  • für die der Arbeitgeber danach die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zahlen muss,

ist dabei die Reisezeit anzusehen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 17.10.2018).