…. zurückverlangt werden.
Mit Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin sich
für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet hatte, die
- in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken beginnend Ende März 2020, verteilt über einen Zeitraum von rund sechs Monaten,
stattfinden sollte, aber Anfang März 2020 der erste Unterrichtsblock
- wegen der Covid-19-Pandemie
abgesagt worden war und stattdessen
- – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke –
als Webinar zu einem späteren Termin durchgeführt werden sollte, entschieden, dass die Arbeitnehmerin,
- die an den neu anberaumten Terminen (unstreitig) verhindert war und
- deswegen ihre Anmeldung „storniert“ (d.h. den Rücktritt vom Vertrag erklärt) hatte,
die von ihr entrichtete Teilnahmegebühr vom Veranstalter zurückverlangen kann.
Begründet hat der Senat dies damit, dass Veranstalter von
- berufsbezogenen und -begleitenden
Seminaren
- für die bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind,
auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen müssen, dass, wenn
das Seminar buchen, für diese, weil, wie allgemein bekannt, sie
- über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und
- daneben teilweise auch familiär gebunden sind,
die termin- bzw. fristgerechte Leistung, d.h. die Einhaltung der angegebenen Termine wesentlich ist (i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und sie
- weder in der Lage
- noch auch nur bereit
sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen, also auf
nicht ohne weiteres ausgewichen werden kann.
Übrigens:
Offen gelassen hat der Senat,
- ob dies auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gilt, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben und
- wer, wenn nicht unstreitig ist, dass der Teilnehmer Ersatztermine nicht wahrnehmen kann, hierfür die Beweislast trägt (Quelle: Pressemitteilung OLG Celle).
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