Mit Urteil vom 30.04.2024 – 14 O 244/20 – hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München II in einem Fall, in dem
- am Ende eines Taekwondo-Trainings
der Lehrer (3. Dan) und seine
- zwanzig Kilogramm leichtere, dreizehnjährigen
Schülerin (5. Kup)
- mit Schutzkleidung in Wettkampfhaltung
im Sparring gegeneinander angetreten waren und der Lehrer,
- beim Führen seines Beins mit einem sog. „dolyo-chagi“ zum Kopf der Schülerin,
die Schülerin mit seinem Fußspann am Kopf getroffen hatte, die Klage der Schülerin gegen den Lehrer auf
wegen der
- von ihr behaupteten durch den Kopfschlag erlittenen
Verletzung abgewiesen.
Danach haftet der Trainer deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der „dolyo-chagi“ (mit Kontakt zum Kopf der Schülerin)
- regelwidrig war oder
- fehlerhaft ausgeführt wurde,
es dafür,
- dass der Schlag von der Schülerin nicht hätte abgewehrt werden können,
keine Anhaltspunkt gegeben habe, zumal der Kopfschlag
- nach den Ausführungen des vom Gericht bestellten Gutachters,
da die Schülerin
- weder bewusstlos war,
- noch intensivmedizinisch betreut werden musste,
nicht massiv gewesen sein konnte und der im Training geltende Ehrenkodex,
- der eine gegenseitige Rücksichtnahme gebietet,
ein Sparring zwischen
- größeren, stärkeren und erfahrenen Trainern
sowie
- ihren Schüler/innen mit einem dem Training entsprechenden Ausbildungstand,
nicht grundsätzlich verbietet, vielmehr dabei auch ein leicht kontrollierter Kontakt erlaubt ist (Quelle: Pressemitteilung des LG München II).
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