Mit Urteil vom 15.01.2019 – 159 C 15364/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem
- von Kunden eines Autovermieters nach Abschluss entsprechender Rahmenverträge auf öffentlichen Parkplätzen stehende Fahrzeuge bargeldlos angemietet werden konnten und
ein Kunde, mit einem,
- unter vertraglicher Haftungsfreistellung, die nach den AVB allerdings
- bei vorsätzlich herbeigeführtem Schaden entfallen und
- bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden den Vermieter berechtigen sollte, die Haftungsfreistellung in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Verhältnis zu kürzen,
gemieteten BMW 218 beim Wenden aus Unachtsamkeit,
- da er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang, gewidmet hatte,
- nämlich seiner vom Armaturenbrett herabfallenden Mütze,
gegen einen auf der anderen Straßenseite geparkten Pkw gestoßen war und dabei an dem Mietwagen einen Schaden
- in Höhe von 7.028,15 Euro
verursacht hatte, entschieden, dass
- der Vermieter von dem Kunden (lediglich) 25 % des an dem Mietwagen entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann.
Begründet hat das AG dies damit, dass
- das zu dem Schaden an dem Mietwagen führende Verhalten zwar grob fahrlässig gewesen sei,
es sich allerdings bei diesem Versagen,
- da nicht feststehe, dass der Kunde sich (auch) nach der herabgefallenen Mütze gebückt habe,
wegen der sehr kurzen Dauer, um eine
- nur leichte grobe Fahrlässigkeit
gehandelt habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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