Tag leichte

LG Frankfurt entscheidet, dass Schuss mit Luftgewehr auf eine Katze lediglich Sachbeschädigung ist und

…. (noch) keine Tierquälerei.

Mit Urteil vom 09.12.2020 hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mann,

  • nach einem Zwist mit seiner Nachbarin wegen deren Katze,

mit einem Luftgewehr auf die Katze geschossen, diese auch getroffen hatte und das Geschoß,

  • wie eine nachfolgende Röntgenuntersuchung zeigte, 

im Körper 

  • des den Schuss überlebenden 

Tieres steckgeblieben war, den Mann, 

  • in der Berufung,

lediglich 

  • wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen 

verurteilt und nicht, wie noch das Amtsgericht (AG) als Vorinstanz, 

  • wegen Tierquälerei nach § 17 Ziff. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.

Dass es sich bei dem Schuss mit dem Luftgewehr auf die Katze um keine strafbare Tierquälerei gehandelt hat, hat das LG damit begründet, dass 

  • nach dem eingeholten tierärztlichen Gutachten 

der Luftgewehrschuss bei der Katze nur zu einer 

  • „leichten bis mittelschweren Beeinträchtigung“ 

geführt und dieser nicht, wie es § 17 Ziff. 2 TierSchG voraussetzt, 

  • „erhebliche Schmerzen“ 

verursacht habe (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Wichtig zu wissen für Kunden eines Autovermieters, die an dem angemieteten Auto einen Schaden verursacht haben

Mit Urteil vom 15.01.2019 – 159 C 15364/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • von Kunden eines Autovermieters nach Abschluss entsprechender Rahmenverträge auf öffentlichen Parkplätzen stehende Fahrzeuge bargeldlos angemietet werden konnten und

ein Kunde, mit einem,

  • unter vertraglicher Haftungsfreistellung, die nach den AVB allerdings
    • bei vorsätzlich herbeigeführtem Schaden entfallen und
    • bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden den Vermieter berechtigen sollte, die Haftungsfreistellung in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Verhältnis zu kürzen,

gemieteten BMW 218 beim Wenden aus Unachtsamkeit,

  • da er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang, gewidmet hatte,
  • nämlich seiner vom Armaturenbrett herabfallenden Mütze,

gegen einen auf der anderen Straßenseite geparkten Pkw gestoßen war und dabei an dem Mietwagen einen Schaden

  • in Höhe von 7.028,15 Euro

verursacht hatte, entschieden, dass

  • der Vermieter von dem Kunden (lediglich) 25 % des an dem Mietwagen entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • das zu dem Schaden an dem Mietwagen führende Verhalten zwar grob fahrlässig gewesen sei,

es sich allerdings bei diesem Versagen,

  • da nicht feststehe, dass der Kunde sich (auch) nach der herabgefallenen Mütze gebückt habe,

wegen der sehr kurzen Dauer, um eine

  • nur leichte grobe Fahrlässigkeit

gehandelt habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München).