…. (noch) keine Tierquälerei.
Mit Urteil vom 09.12.2020 hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mann,
- nach einem Zwist mit seiner Nachbarin wegen deren Katze,
mit einem Luftgewehr auf die Katze geschossen, diese auch getroffen hatte und das Geschoß,
- wie eine nachfolgende Röntgenuntersuchung zeigte,
im Körper
- des den Schuss überlebenden
Tieres steckgeblieben war, den Mann,
lediglich
- wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
verurteilt und nicht, wie noch das Amtsgericht (AG) als Vorinstanz,
- wegen Tierquälerei nach § 17 Ziff. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.
Dass es sich bei dem Schuss mit dem Luftgewehr auf die Katze um keine strafbare Tierquälerei gehandelt hat, hat das LG damit begründet, dass
- nach dem eingeholten tierärztlichen Gutachten
der Luftgewehrschuss bei der Katze nur zu einer
- „leichten bis mittelschweren Beeinträchtigung“
geführt und dieser nicht, wie es § 17 Ziff. 2 TierSchG voraussetzt,
verursacht habe (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
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