Tag Schuss

OLG Frankfurt entscheidet: Jäger, die sich nicht vor Abgabe eines Schusses die erforderliche Gewissheit verschaffen,

…. dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, können schadensersatzpflichtig sein.   

Mit Urteil vom 20.04.2021 – 4 U 184/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Jagdteilnehmer bei einer Drückjagd 

  • auf eine Sau geschossen, aber stattdessen 

den 20 Monate alten Jagdhund eines anderen Jagdteilnehmers tödlich getroffen hatte, den er 

  • zwar vor der Schussabgabe, als dieser die Sau in seine Richtung hetzte, wahrgenommen, aber 

bei der Schussabgabe nicht mehr in der Nähe der Sau gesehen hatte, dazu verurteilt, dem Eigentümer des Hundes, den diesem 

  • durch die Tötung seines Hundes 

entstandenen Schaden zu ersetzen, nämlich 

  • den Kaufpreis für einen dem getöteten Jagdhund vergleichbaren Welpen und 
  • die Kosten, die für die Ausbildung eines Hundes mit durchschnittlicher Begabung aufgewandt werden müssen, um den Ausbildungsstand des getöteten Hundes zu erreichen.  

Die Haftung des Jagdteilnehmers begründete das OLG mit einem 

  • fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß 

bei der Schussabgabe.

Danach hätte der Jagdteilnehmer, weil 

  • der zuvor von ihm wahrgenommene Hund nicht mehr zu sehen und somit 

nicht auszuschließen war, 

  • dass er sich verdeckt (noch) hinter dem Wildschwein befindet und 
  • im Fall eines Schusses in dieser Richtung getroffen werden kann,

von einer Schussabgabe absehen müssen.

Übrigens:
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall sind vom OLG 

  • bei der Höhe des Schadensersatzanspruchs 

angesetzt worden,

  • als Preis für einen vergleichbaren Welpen 500,00 € 

sowie um einen mit dem getöteten Hund vergleichbaren Ausbildungsstand zu erreichen, nach sachverständiger Beratung 

LG Frankfurt entscheidet, dass Schuss mit Luftgewehr auf eine Katze lediglich Sachbeschädigung ist und

…. (noch) keine Tierquälerei.

Mit Urteil vom 09.12.2020 hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Mann,

  • nach einem Zwist mit seiner Nachbarin wegen deren Katze,

mit einem Luftgewehr auf die Katze geschossen, diese auch getroffen hatte und das Geschoß,

  • wie eine nachfolgende Röntgenuntersuchung zeigte, 

im Körper 

  • des den Schuss überlebenden 

Tieres steckgeblieben war, den Mann, 

  • in der Berufung,

lediglich 

  • wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen 

verurteilt und nicht, wie noch das Amtsgericht (AG) als Vorinstanz, 

  • wegen Tierquälerei nach § 17 Ziff. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.

Dass es sich bei dem Schuss mit dem Luftgewehr auf die Katze um keine strafbare Tierquälerei gehandelt hat, hat das LG damit begründet, dass 

  • nach dem eingeholten tierärztlichen Gutachten 

der Luftgewehrschuss bei der Katze nur zu einer 

  • „leichten bis mittelschweren Beeinträchtigung“ 

geführt und dieser nicht, wie es § 17 Ziff. 2 TierSchG voraussetzt, 

  • „erhebliche Schmerzen“ 

verursacht habe (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Wird ein Landwirt durch ein von ihm aufgestelltes Wühlmaus-Selbstschussgerät verletzt, hat er Anspruch auf Leistungen

…. aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat das Sozialgericht (SG) Münster mit Urteil vom 05.04.2018 – S 3 U 11/16 – entschieden.

Danach ist ein Landwirt beim Aufstellen einer Wühlmausfalle (hier: Wühlmaus-Selbstschussgerät) gesetzlich unfallversichert, so dass,

  • wenn sich beispielsweise bei Austellen ein Schuss löst und
  • der Landwirt ein Knalltrauma erleidet,

er Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.04.2018).