Tag Versagen

Wer haftet wie, wenn sich ein in einem Fahrzeug befindlicher Notfallbremsassistent unverschuldet löst und

…. es deshalb zu einem Auffahrunfall kommt.

Mit Urteil vom 09.03.2021 – 23 U 120/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei einem Fahrzeug, während freier Fahrt auf der Autobahn, sich unverschuldet 

  • aufgrund eines technischen Versagens 

der Notfallbremsassistent gelöst hatte, das Fahrzeug dadurch plötzlich abrupt stark abgebremst worden und ein LKW

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen,

der in einem Abstand von deutlich weniger als 50 m 

  • mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h 

dahinter fuhr, aufgefahren war, auf eine Haftungsverteilung für die entstandenen Unfallschäden von 

  • 2/3 zulasten des LKW-Fahrers 

erkannt.

Dass der Haftungsanteil des auffahrenden LKWs überwiegt, hat das OLG damit begründet, dass durch das abrupte Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf freier Strecke der Unfall zwar mitverursacht worden sei, den Fahrer daran, 

  • da das abrupte Abbremsen auf das Versagen der technischen Einrichtung des Kraftfahrzeugs zurückzuführen war, 

kein Verschulden treffe, während dem LKW-Fahrer vorzuwerfen sei, dass er, 

  • wegen schuldhafter Nichteinhaltung des nach vorgeschriebenen § 4 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgeschriebenen Mindestabstands von 50 m,

sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen habe bringen können.

Danach wiegt ein abruptes Abbremsen 

  • aufgrund eines unverschuldeten Auslösens des Notfallbremsassistenten 

weniger schwer als ein festgestellter 

Wichtig zu wissen für Kunden eines Autovermieters, die an dem angemieteten Auto einen Schaden verursacht haben

Mit Urteil vom 15.01.2019 – 159 C 15364/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • von Kunden eines Autovermieters nach Abschluss entsprechender Rahmenverträge auf öffentlichen Parkplätzen stehende Fahrzeuge bargeldlos angemietet werden konnten und

ein Kunde, mit einem,

  • unter vertraglicher Haftungsfreistellung, die nach den AVB allerdings
    • bei vorsätzlich herbeigeführtem Schaden entfallen und
    • bei grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden den Vermieter berechtigen sollte, die Haftungsfreistellung in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Verhältnis zu kürzen,

gemieteten BMW 218 beim Wenden aus Unachtsamkeit,

  • da er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang, gewidmet hatte,
  • nämlich seiner vom Armaturenbrett herabfallenden Mütze,

gegen einen auf der anderen Straßenseite geparkten Pkw gestoßen war und dabei an dem Mietwagen einen Schaden

  • in Höhe von 7.028,15 Euro

verursacht hatte, entschieden, dass

  • der Vermieter von dem Kunden (lediglich) 25 % des an dem Mietwagen entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • das zu dem Schaden an dem Mietwagen führende Verhalten zwar grob fahrlässig gewesen sei,

es sich allerdings bei diesem Versagen,

  • da nicht feststehe, dass der Kunde sich (auch) nach der herabgefallenen Mütze gebückt habe,

wegen der sehr kurzen Dauer, um eine

  • nur leichte grobe Fahrlässigkeit

gehandelt habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München).