Mit Urteil vom 18.01.2023 – 4 U 249/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein
angegriffen, diese am Kopf gepackt hatte und die Eigentümerin der Katze, als sie
- ihrer Katze zu Hilfe kommen und
versuchten wollte, die Tiere mit einem Besen zu trennen, ausgerutscht und gestürzt war und dabei Verletzungen
erlitten hatte, entschieden, dass für die Sturzverletzungen
- nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
der Halter des Hundes haftet und ihn
zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.
Danach erfasst die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung nicht nur die
durch das Tier verursachten Schäden, sondern auch solche Schäden, die nur
durch das Tier bewirkt wurden, wie
- erst durch helfendes Eingreifen des Menschen
verursachte Schäden.
Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass die
Haftung des Tierhalters bereits bestehe, wenn eine Verletzung
auf ein Tierverhalten
ist und es nicht auf eine
durch das Tier bewirkte Verletzung ankomme, sondern es ausreichend sei, wenn ein Mensch sich,
- wie hier die Eigentümerin der Katze,
durch die für ihre Katze
- infolge des Angriffs des Hundes
herbeigeführte Gefahr veranlasst sieht
- ihrer Katze zur Hilfe zu eilen und
- helfend einzugreifen,
selbst wenn dies aus objektiver Sicht als unklug erscheine (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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