OLG Frankfurt entscheidet: Tierhalter haftet auch für Schäden, die nur mittelbar durch sein Tier bewirkt werden

OLG Frankfurt entscheidet: Tierhalter haftet auch für Schäden, die nur mittelbar durch sein Tier bewirkt werden

Mit Urteil vom 18.01.2023 – 4 U 249/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein 

  • Hund eine Katze 

angegriffen, diese am Kopf gepackt hatte und die Eigentümerin der Katze, als sie 

  • ihrer Katze zu Hilfe kommen und 

versuchten wollte, die Tiere mit einem Besen zu trennen, ausgerutscht und gestürzt war und dabei Verletzungen

  • am Hand- und Kniegelenk 

erlitten hatte, entschieden, dass für die Sturzverletzungen 

  • nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

der Halter des Hundes haftet und ihn 

  • nach § 253 Abs. 2 BGB 

zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.   

Danach erfasst die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung nicht nur die 

  • unmittelbar

durch das Tier verursachten Schäden, sondern auch solche Schäden, die nur 

  • mittelbar

durch das Tier bewirkt wurden, wie 

  • erst durch helfendes Eingreifen des Menschen 

verursachte Schäden.

Begründet ist dies vom OLG damit worden, dass die 

  • verschuldensunabhängige

Haftung des Tierhalters bereits bestehe, wenn eine Verletzung 

  • adäquat kausal 

auf ein Tierverhalten 

  • zurückzuführen

ist und es nicht auf eine 

  • unmittelbar

durch das Tier bewirkte Verletzung ankomme, sondern es ausreichend sei, wenn ein Mensch sich, 

  • wie hier die Eigentümerin der Katze, 

durch die für ihre Katze

  • infolge des Angriffs des Hundes 

herbeigeführte Gefahr veranlasst sieht 

  • ihrer Katze zur Hilfe zu eilen und 
  • helfend einzugreifen, 

selbst wenn dies aus objektiver Sicht als unklug erscheine (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main). 


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