Tag Hilfe

Was viele Fluggäste nicht wissen, aber wissen sollten

Steht einem Fluggast

  • wegen Beförderungsverweigerung, 
  • Flugannullierung oder
  • weil sein Flug das Endziel erst verspätet um drei oder mehr Stunden nach der vorgesehenen Ankuftszeit erreicht hat und
  • von dem Luftfahrtunternehmen nicht nachgewiesen werden kann, dass dies auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,

ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu 

muss ihm das Luftfahrtunternehmen,

  • wenn dieses die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat,

grundsätzlich auch die Kosten für die 

  • vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt 

ersetzen, d.h., der Fluggast 

  • darf dann grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für erforderlich halten und
  • kann die ihm durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Ausgleichszahlung entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

entschieden und darauf hingewiesen, dass nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen jedem von einer großen Verspätung betroffenen Fluggast einen 

  • schriftlichen Hinweis 

auszuhändigen hat, in dem die 

dargelegt werden und dass Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO

  • dann, falls das Luftfahrtunternehmen nicht darlegen kann, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er dieses Hinweises nicht bedurfte, 

verletzt ist, wenn 

  • ein entsprechender schriftlicher Hinweis nicht erteilt worden ist oder 

einem erteilten Hinweis, 

  • der dem Zweck dient, den Fluggast in die Lage zu versetzen, 
    • ohne Einholung von Rechtsrat eine summarische Antwort auf die Frage zu finden, ob Ausgleichsansprüche in seinem Fall in Betracht kommen sowie 
    • seine diesbezüglichen Rechte wahrnehmen zu können, 

nicht klar entnommen werden kann, 

  • unter welchen Voraussetzungen dem Fluggast grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht, 
  • unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird,
  • gegenüber wem ein Ausgleichsanspruch geltend zu machen ist und
  • der Kommunikationsweg, den der Fluggast dazu gegenüber dem Luftfahrtunternehmen nutzen kann.

Übrigens:
Behauptet der Fluggast nicht (ordnungsgemäß bzw. unvollständig) belehrt worden zu sein, trifft das Luftfahrtunternehmen im Streitfall eine sekundäre Darlegungslast, so dass dieses vortragen muss, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist,

Beachte aber:
Ist das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung, Fluggäste nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf ihre Rechte hinzuweisen, 

  • vollständig und unmissverständlich nachgekommen, 

besteht ein Anspruch 

  • auf Erstattung der Anwaltskosten, die einem Fluggast durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der FluggastrechteVO entstanden sind, 

nur, wenn 

  • sich das Luftfahrtunternehmen bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befunden hat,
  • von dem Fluggast also bei dem Luftfahrtunternehmen vor der Beauftragung des Rechtsanwalts die Zahlung (mit einem Zahlungsziel) erfolglos angemahnt worden war (BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15 –).

Wann liegt eine strafbare Beihilfe zu einer vorsätzlichen Straftat eines anderen vor und wann kann das Dabeisein

…. bei einer vorsätzlichen Straftat eines anderen als strafbare Beihilfe gewertet werden?

Als Gehilfe,

  • also wegen Beihilfe,

wird bestraft, wer 

  • vorsätzlich

einem anderen 

  • zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet, 

wobei die Strafe für den Gehilfen 

  • sich richtet nach der Strafandrohung für den Täter und
  • nach § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu mildern ist (§ 27 Abs. 1 und 2 StGB). 

Als Hilfeleistung ist dabei grundsätzlich 

  • jede Handlung 

anzusehen, welche die 

  • Herbeiführung des Taterfolgs 

des Haupttäters 

  • zwischen Versuchsbeginn und Beendigung 
  • objektiv in irgend einer Weise fördert oder erleichtert, 
  • ohne dass diese Handlung für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. 

Dabei setzt die Beihilfe 

  • durch positives Tun (physische Beihilfe) 

einen durch 

  • eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen 

voraus.

  • Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun daher nicht.

Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn 

  • die „Billigung der Tat“ gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, 
  • dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und 
  • der Gehilfe sich dessen bewusst ist (psychische Beihilfe).

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.07.2020 – 2 StR 64/20 – hingewiesen.

Eltern eines an Autismus leidenden Grundschulkindes sollten wissen, dass ihr Kind Anspruch auf Übernahme der Kosten

…. für eine ambulante Autismus-Therapie haben kann,

  • unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und seiner Eltern.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 28.11.2019 – L 8 SO 240/18 – im Fall eines

  • an einer schwer ausgeprägten Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus, einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leidenden

8-jährigen Mädchens,

  • das an einer Bremer Grundschule eine Inklusionsklasse besuchte und
  • dort eine 1:1 Betreuung erhielt,

entschieden und das

  • – eine zusätzliche Autismustherapie für das Mädchen aus Sozialhilfemitteln ablehnende –

Sozialamt verurteilt, den Eltern des Kindes, die

  • von ihnen aus eigenen Mitteln

verauslagten Kosten für eine

  • für ihr Kind in Anspruch genommene

Therapie zu erstatten.

Wie das LSG u.a. ausgeführt hat, ist bei dem Mädchen,

  • neben den übrigen Hilfenstellungen,

eine Autismus-Therapie,

  • als „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“ im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht

kostenprivilegiert, da sie geeignet ist,

  • die Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie
  • durch eine Verbesserung der Vermittlung von Unterrichtsinhalten, Sprachverständnis und Sozialverhalten das Arbeitsverhalten im Unterricht zu verbessern und

so zu einem erfolgreichen Besuch der Grundschule beizutragen,

  • jedenfalls aber, was für die Annahme „einer Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“ ausreicht, zumindest den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern.

Sind Familienangehörige, wenn sie familienhafte Mithilfe an einem Bauvorhaben leisten, gesetzlich unfallversichert oder nicht?

Dazu, ob bzw. wann es sich um ein als Arbeitsunfall anzuerkennendes Ereignis handeln kann, wenn beispielsweise der Schwiegervater in seiner Freizeit seinem Schwiegersohn beim Neubau einer Garage gemeinsam mit anderen Helferdienste leistet und bei der Ausführung der Arbeiten verunfallt, hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.6.2016 – L 9 U 842/16 – ausgeführt, dass

  • nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) „Beschäftigte“ sowie
  • nach § 2 Abs. 2 SGB VII solche Personen, die „wie Beschäftigte“ tätig werden,

kraft Gesetzes unfallversichert sind wenn sie einen Arbeitsunfall erleiden.

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor,

  • bei einem Unfall eines Versicherten
  • infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass

  • die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
  • diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und
  • das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R -; vom 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R – und vom 18.11.2008 – B 2 U 27/07 R -).

Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn

  • der Versicherte zu dem Arbeitgeber in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hat (BSG, Urteil vom 24.03.1998 – B 2 U 21/97 R -).

Kennzeichnend hierfür sind

  • die Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers,
  • das damit verbundene Weisungs- und Direktionsrecht des Unternehmers,
  • dessen Anordnungsrechte bezüglich Arbeit, Zeit und Ort der Arbeitsausübung,
  • Vereinbarungen bezüglich Vergütung, Kündigungsfristen und Urlaub.

Fehlte es an diesen Kriterien liegt ein Beschäftigungsverhältnis nicht vor.

Wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird tätig (sog. Wie-Beschäftigung), wer eine Verrichtung ausübt, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 15.06.2010 – B 2 U 12/09 R -).
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten,

  • die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen,
  • in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln.

Es muss eine

  • ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende,
  • dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (vgl. § 136 Abs. 3 SGB VII) entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden,
    • die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird,
    • die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl. BSG, Urteile vom 27.03.2010 – B 2 U 5/11 R -; vom 15.06.2010 – B 2 U 12/09 R – und vom 13.09.2005 – B 2 U 6/05 R -).

Dabei reicht es nicht aus,

  • dass eine Tätigkeit einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist.

Vielmehr kommt es auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R – und vom 26.06.2007 – B 2 U 35/06 R -).

  • Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2005 – B 2 U 22/04 R – und vom 26.06.2007 – B 2 U 35/06 R -).

Auch kann eine der Ausübung einer Beschäftigung ähnliche Tätigkeit unter Umständen zu verneinen sein, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt.

  • Eine „Sonderbeziehung“ liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde.

Jedoch sind auch dann, wenn eine solche „Sonderbeziehung“ besteht, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung

  • außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird oder
  • nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird.

Dann kann sie den Tatbestand der „Wie-Beschäftigung“ erfüllen (BSG, Urteil vom 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R -).

Je enger jedoch der Verwandtschaftsgrad ist, desto eher wird die Tätigkeit allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses durchgeführt (BSG, Urteile vom 26.10.1978 – 8 RU 14/78 – und vom 18.11.1997 – 2 BU 52/97 -).

  • Insbesondere kann die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern bzw. umgekehrt als engstes verwandtschaftliches Gemeinschaftsverhältnis selbst bei einem erheblichen Umfang der Tätigkeit der Leistung das Gepräge geben, sodass kein Versicherungsschutz besteht (BSG, Urteil vom 25.10.1989 – 2 RU 4/89 -).

Dies gilt namentlich bei der unentgeltlichen Mitarbeit von nahen Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben (BSG, Urteil vom 20.04.1993 – 2 RU 38/92 -).

Was Jeder wissen muss, der aus Gefälligkeit Nachbarschaftshilfe leistet

Wer es beispielsweise

  • während des Urlaubs des Nachbarn aus Gefälligkeit übernimmt, dessen Garten zu bewässern, es dabei fahrlässig versäumt zum Schluss den Außenwasserhahn zu schließen und dadurch einen Wasserschaden am Haus des Nachbarn verursacht,

ist nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig,

  • wenn er durch Vereinbarung mit dem Nachbarn seine Haftung für von ihm verursachte Schäden nicht ausgeschlossen oder nicht zumindest auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hatte.

Das bedeutet, ist in einem Fall wie dem obigen, nicht zumindest eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbart worden, steht

  • dem Nachbarn und
  • wenn dessen Gebäudeversicherung den Schaden reguliert hat, dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus übergegangenem Recht,

ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gegen den Gefälligen auch dann zu, wenn

  • dem Gefälligen nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass für den bei der Ausführung einer Gefälligkeit entstandenen Schaden keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 09.06.1992 – VI ZR 49/91 –),
  • dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere solche, die für unentgeltliche Verträge gelten (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB), auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind,
  • dass nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet und
  • dass selbst der Gefälligkeitserweis in einer engen persönlichen Beziehung nicht ohne Weiteres die Annahme eines Haftungsverzichts rechtfertigt,

sondern dass für die Annahme einer Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB grundsätzlich erforderlich ist, dass

  • der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt,
  • für ihn (wegen der Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit) ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und
  • darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 10.02.2009 – VI ZR 28/08 – und vom 13.07.1993 – VI ZR 278/92 –).