…. dürfen keine Gebühren verlangt werden.
Mit Beschluss vom 15.05.2023 – 2 L 260/23.GI – hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen in einem Fall, in dem von Feuerwehrleuten
- einer freiwilligen Feuerwehr
bei der Rückfahrt von einem Einsatz einer Autofahrerin,
- die nach einer Reifenpanne ihr Auto am Straßenrand abgestellt hatte und
- auf den bereits verständigten ADAC wartete,
Hilfe beim Reifenwechsel angeboten, der platte Reifen,
- vor dem Eintreffen des ADAC,
gewechselt und nachfolgend für diese Hilfeleistung der Feuerwehr von der Autofahrerin mit Kostenbescheid
- der Kommune, als der Trägerin der Feuerwehr,
eine Gebühr
gefordert worden war,
- auf den dagegen von der Autofahrerin gerichteten Eilantrag hin,
den Kostenbescheid wegen
- evidenter Rechtswidrigkeit,
aufgehoben.
Begründet hat das VG dies damit, dass, nachdem keine unaufschiebbare Gefahrenlage
- durch das Fahrzeug der Autofahrerin
bestanden hat,
- die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte,
es an einer tauglichen Rechtsgrundlage
- für die geforderte Gebühr
fehlt und die Autofahrerin zudem, da sie
- die Feuerwehr weder selbst angefordert habe,
- noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden sei,
auch zurecht von einer
- unentgeltlichen Hilfeleistung
habe ausgehen dürfen (Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen).
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