VG Gießen entscheidet: Für die von der Feuerwehr einem Autofahrer nach einer Reifenpanne beim Reifenwechsel spontan geleistete Hilfe 

VG Gießen entscheidet: Für die von der Feuerwehr einem Autofahrer nach einer Reifenpanne beim Reifenwechsel spontan geleistete Hilfe 

…. dürfen keine Gebühren verlangt werden.

Mit Beschluss vom 15.05.2023 – 2 L 260/23.GI – hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen in einem Fall, in dem von Feuerwehrleuten 

  • einer freiwilligen Feuerwehr 

bei der Rückfahrt von einem Einsatz einer Autofahrerin,

  • die nach einer Reifenpanne ihr Auto am Straßenrand abgestellt hatte und 
  • auf den bereits verständigten ADAC wartete,

Hilfe beim Reifenwechsel angeboten, der platte Reifen, 

  • vor dem Eintreffen des ADAC, 

gewechselt und nachfolgend für diese Hilfeleistung der Feuerwehr von der Autofahrerin mit Kostenbescheid 

  • der Kommune, als der Trägerin der Feuerwehr, 

eine Gebühr 

  • in Höhe von 784,20 Euro

gefordert worden war, 

  • auf den dagegen von der Autofahrerin gerichteten Eilantrag hin,   

den Kostenbescheid wegen

  • evidenter Rechtswidrigkeit, 

aufgehoben.

Begründet hat das VG dies damit, dass, nachdem keine unaufschiebbare Gefahrenlage 

  • durch das Fahrzeug der Autofahrerin 

bestanden hat, 

  • die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte, 

es an einer tauglichen Rechtsgrundlage 

  • für die geforderte Gebühr 

fehlt und die Autofahrerin zudem, da sie 

  • die Feuerwehr weder selbst angefordert habe, 
  • noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden sei, 

auch zurecht von einer 

  • unentgeltlichen Hilfeleistung 

habe ausgehen dürfen (Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen).

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