Mit Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem zwei DRK-Ortsvereine
miteinander pflegten,
- gemeinsame Veranstaltungen
durchführten sowie die Mitglieder sich regelmäßig wechselseitig
- zu ihren Generalversammlungen
besuchten und der ehrenamtliche Vorsitzende des einen DRK-Ortsvereins mit dem Mannschaftsbus
- verunfallt und
- dabei schwer verletzt worden
war, als er mit fünf weiteren Mitgliedern seines Ortsvereins auf Einladung des befreundeten Ortsvereins zu
- dessen Generalversammlung
fuhr, entschieden, dass der Verletzte bei dieser Fahrt
- gesetzlich unfallversichert
war.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der Versicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
- unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich
tätig sind,
- nicht nur Hilfetätigkeiten in Unglücksfällen umfasst,
- sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen,
da § 2 Abs 1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) umfassend die
- unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit
schützt, die dem
- öffentlichen Interesse und Wohl
dient, entscheidend dabei ein
ist, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der
zuzurechnen, dafür bereits der
- gegenseitige Austausch der Hilfeunternehmen untereinander
ausreichend sein kann und hier,
- aufgrund der gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche,
die Fahrt zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins bereits als
- versicherter Betriebsweg zur Generalversammlung
einzustufen war (Quelle: Pressemitteilung des BSG).
Ähnliche Beiträge