DRK-Helfer sollten wissen, dass sie bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen kraft Gesetzes unfallversichert sind

DRK-Helfer sollten wissen, dass sie bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen kraft Gesetzes unfallversichert sind

Mit Urteil vom 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem zwei DRK-Ortsvereine 

  • eine Freundschaft 

miteinander pflegten, 

  • gemeinsame Veranstaltungen 

durchführten sowie die Mitglieder sich regelmäßig wechselseitig

  • zu ihren Generalversammlungen 

besuchten und der ehrenamtliche Vorsitzende des einen DRK-Ortsvereins mit dem Mannschaftsbus 

  • verunfallt und 
  • dabei schwer verletzt worden 

war, als er mit fünf weiteren Mitgliedern seines Ortsvereins auf Einladung des befreundeten Ortsvereins zu 

  • dessen Generalversammlung 

fuhr, entschieden, dass der Verletzte bei dieser Fahrt 

  • gesetzlich unfallversichert 

war.  

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der Versicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen 

  • unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich 

tätig sind, 

  • nicht nur Hilfetätigkeiten in Unglücksfällen umfasst, 
  • sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen,

da § 2 Abs 1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) umfassend die 

  • unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit 

schützt, die dem 

  • öffentlichen Interesse und Wohl 

dient, entscheidend dabei ein 

  • innerer Zusammenhang 

ist, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der 

  • versicherten Tätigkeit 

zuzurechnen, dafür bereits der 

  • gegenseitige Austausch der Hilfeunternehmen untereinander

ausreichend sein kann und hier,

  • aufgrund der gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche,

die Fahrt zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins bereits als 

  • versicherter Betriebsweg zur Generalversammlung 

einzustufen war (Quelle: Pressemitteilung des BSG).


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