…. bei einer vorsätzlichen Straftat eines anderen als strafbare Beihilfe gewertet werden?
Als Gehilfe,
wird bestraft, wer
einem anderen
- zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet,
wobei die Strafe für den Gehilfen
- sich richtet nach der Strafandrohung für den Täter und
- nach § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu mildern ist (§ 27 Abs. 1 und 2 StGB).
Als Hilfeleistung ist dabei grundsätzlich
anzusehen, welche die
- Herbeiführung des Taterfolgs
des Haupttäters
- zwischen Versuchsbeginn und Beendigung
- objektiv in irgend einer Weise fördert oder erleichtert,
- ohne dass diese Handlung für den Erfolg selbst ursächlich sein muss.
Dabei setzt die Beihilfe
- durch positives Tun (physische Beihilfe)
einen durch
- eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen
voraus.
- Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun daher nicht.
Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn
- die „Billigung der Tat“ gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird,
- dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und
- der Gehilfe sich dessen bewusst ist (psychische Beihilfe).
Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.07.2020 – 2 StR 64/20 – hingewiesen.
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