Tag Straftat

Wann liegt eine strafbare Beihilfe zu einer vorsätzlichen Straftat eines anderen vor und wann kann das Dabeisein

…. bei einer vorsätzlichen Straftat eines anderen als strafbare Beihilfe gewertet werden?

Als Gehilfe,

  • also wegen Beihilfe,

wird bestraft, wer 

  • vorsätzlich

einem anderen 

  • zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet, 

wobei die Strafe für den Gehilfen 

  • sich richtet nach der Strafandrohung für den Täter und
  • nach § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu mildern ist (§ 27 Abs. 1 und 2 StGB). 

Als Hilfeleistung ist dabei grundsätzlich 

  • jede Handlung 

anzusehen, welche die 

  • Herbeiführung des Taterfolgs 

des Haupttäters 

  • zwischen Versuchsbeginn und Beendigung 
  • objektiv in irgend einer Weise fördert oder erleichtert, 
  • ohne dass diese Handlung für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. 

Dabei setzt die Beihilfe 

  • durch positives Tun (physische Beihilfe) 

einen durch 

  • eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen 

voraus.

  • Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun daher nicht.

Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn 

  • die „Billigung der Tat“ gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, 
  • dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und 
  • der Gehilfe sich dessen bewusst ist (psychische Beihilfe).

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.07.2020 – 2 StR 64/20 – hingewiesen.

AG München entscheidet: Reisegepäckversicherung muss nicht zahlen, wenn das Gepäck von einem Transportfahrzeug

…. überrollt und dadurch beschädigt wird.

Mit Urteil vom 05.10.2018 – 111 C 12296/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn nach den Bedingungen eines Reisegepäckversicherungsvertrages mitgeführtes Reisegepäck während der Reise versichert ist

  • gegen Abhandenkommen

oder

  • Beschädigung durch
    • Straftat eines Dritten,
    • Unfall des Transportmittels,
    • Feuer- oder Elementarereignisse

kein Versicherungsfall vorliegt, wenn

  • Reisegepäck im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen vor der Hoteleinfahrt am Boden stehendes Reisegepäck vom Fahrer des Transportfahrzeugs versehentlich mit einem Vorderreifen überrollt und
  • dabei beschädigt wird.

Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall, da

  • eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung nicht strafbar ist

und auch, unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert wurde,

  • allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt sei und
  • keine plötzliche Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel, wodurch erst das Gepäck beschädigt worden sei,

so dass

  • weder eine Straftat eines Dritten,
  • noch ein Unfall des Transportmittels

vorliege (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.06.2019).

Wohnungseigentümer sollten wissen, was es bedeutet, dem Verwalter Entlastung zu erteilen und

…. welche Folgen eine Entlastung des Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat.

Mit Urteil vom 03.05.2017 – 7 O 20/16 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld darauf hingewiesen, dass

  • wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter wirksam Entlastung erteilt,

dies im Regelfall bedeutet, dass die Wohnungseigentümer

  • die zurückliegende Amtsführung des Verwalters im jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig billigen und
  • ihm auf diese Weise gleichzeitig für die künftige Verwaltertätigkeit das Vertrauen aussprechen.

Rechtlich stellt die Entlastung ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gemäß § 397 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, das

  • jegliche – nicht aus einer Straftat herrührende – Ersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche gegen den Verwalter wegen solcher Vorgänge ausschließt,
  • die den Wohnungseigentümern

Nach einer wirksam erteilten Entlastung des Verwalters kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft,

  • abgesehen von Ansprüchen wegen einer Straftat des Verwalters,

somit gegen den Verwalter nur noch Ansprüche wegen solcher Vorgänge oder Fehler des Verwalters gelten machen,

  • von denen sie bei der Beschlussfassung keine Kenntnis hatte und
  • die bei einer sorgfältigen Prüfung (der Abrechnung) auch nicht hätten auffallen müssen.

Übrigens:
Kommen Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht und besteht aus besonderen Gründen auch kein Anlass, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten,

  • steht ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird,

im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – V ZB 11/03 –).

Was Autofahrer, die ihr Fahrzeug mit einer Videokamera (Dashcam) ausgestattet haben oder ausstatten wollen, wissen sollten und

…. warum es empfehlenswert ist, sich von einem Rechtsanwalt, am besten einem Fachanwalt für Verkehrs- und/oder IT-Recht beraten zu lassen.

Das Amtsgericht (AG) München hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 09.08.2017 – 1112 OWi 300 Js 121012/17 – eine Autofahrerin,

  • die ihr Fahrzeug vorne und hinten mit Videokameras ausgestattet hatte,
  • die laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums fertigten und die Aufzeichnungen speicherten und

die,

  • nachdem ihr geparktes Fahrzeug von einem anderen unbekannten Fahrzeug gestreift und beschädigt worden war,

die Videoaufzeichnungen,

  • auf denen mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum ihres geparkten Fahrzeugs zu sehen waren,

der Polizei als Beweismittel vorgelegt hatte,

  • wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen, nicht allgemein zugänglichen, Daten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu einer Geldbuße verurteilt.

Dass das Verhalten der Autofahrerin den Tatbestand einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG erfüllt, begründete das AG damit, dass bei der vorzunehmenden Interessen- und Güterabwägung in diesem Fall

  • die Verletzung des Rechts der anderen Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung durch das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums schwerer wiegt als
  • das Interesse der Geschädigten an der Aufdeckung einer potentiellen Straftat.

Denn, so das AG weiter,

  • abgesehen davon, dass es nicht angehe, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten,
  • sei eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger nicht zulässig, da dies in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.10.2017).

Auch ein Zeuge der kein Zeugnisverweigerungsrecht hat muss im Strafprozess nicht jede Frage beantworten

Ein Zeuge ist,

  • auch wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) als Angehöriger des Beschuldigten, nach § 53 StPO als Berufsgeheimnisträger oder nach § 53a als deren Berufshelfer hat,

gemäß § 55 Abs. 1 StPO berechtigt die Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn er

  • bei wahrheitsgemäßer Aussage auch Angaben machen müsste,
  • die geeignet wären, einen Tatverdacht gegen ihn oder einen seiner Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken und aufgrund dessen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Es genügt, wenn über Fragen eine Auskunft gegeben werden müsste, die den Verdacht als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude mittelbar begründen.

Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgemeinen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt.
Das gilt aber nicht, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und weiteren Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden kann, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen anderer Taten mit sich bringt.
Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 19.12.2006 – 1 StR 326/06 – und vom 08.06.2016 – 2 StR 539/15 –).

Über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft ist der Zeuge vom Gericht zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 StPO stützt, ist auf Verlangen des Gerichts nach § 56 StPO, ggf. durch eine eidliche Versicherung des Zeugen, glaubhaft zu machen.

Gemäß § 68b Abs. 1 StPO kann sich ein Zeuge eines anwaltlichen Beistands bedienen, dem, sofern kein Ausschlussgrund nach § 68b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO vorliegt, die Anwesenheit während der Vernehmung des Zeugen gestattet ist.