…. welche Folgen eine Entlastung des Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat.
Mit Urteil vom 03.05.2017 – 7 O 20/16 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld darauf hingewiesen, dass
- wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter wirksam Entlastung erteilt,
dies im Regelfall bedeutet, dass die Wohnungseigentümer
- die zurückliegende Amtsführung des Verwalters im jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend und als zweckmäßig billigen und
- ihm auf diese Weise gleichzeitig für die künftige Verwaltertätigkeit das Vertrauen aussprechen.
Rechtlich stellt die Entlastung ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gemäß § 397 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, das
- jegliche – nicht aus einer Straftat herrührende – Ersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche gegen den Verwalter wegen solcher Vorgänge ausschließt,
- die den Wohnungseigentümern
Nach einer wirksam erteilten Entlastung des Verwalters kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft,
- abgesehen von Ansprüchen wegen einer Straftat des Verwalters,
somit gegen den Verwalter nur noch Ansprüche wegen solcher Vorgänge oder Fehler des Verwalters gelten machen,
- von denen sie bei der Beschlussfassung keine Kenntnis hatte und
- die bei einer sorgfältigen Prüfung (der Abrechnung) auch nicht hätten auffallen müssen.
Übrigens:
Kommen Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht und besteht aus besonderen Gründen auch kein Anlass, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten,
- steht ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird,
im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – V ZB 11/03 –).
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