…. überrollt und dadurch beschädigt wird.
Mit Urteil vom 05.10.2018 – 111 C 12296/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn nach den Bedingungen eines Reisegepäckversicherungsvertrages mitgeführtes Reisegepäck während der Reise versichert ist
oder
- Beschädigung durch
- Straftat eines Dritten,
- Unfall des Transportmittels,
- Feuer- oder Elementarereignisse
kein Versicherungsfall vorliegt, wenn
- Reisegepäck im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen vor der Hoteleinfahrt am Boden stehendes Reisegepäck vom Fahrer des Transportfahrzeugs versehentlich mit einem Vorderreifen überrollt und
- dabei beschädigt wird.
Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall, da
- eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung nicht strafbar ist
und auch, unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert wurde,
- allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt sei und
- keine plötzliche Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel, wodurch erst das Gepäck beschädigt worden sei,
so dass
- weder eine Straftat eines Dritten,
- noch ein Unfall des Transportmittels
vorliege (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.06.2019).
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