Was Käufer einer Eigentumswohnung wissen sollten, wenn im Kaufvertrag jegliche Sachmängelhaftung des Verkäufers ausgeschlossen wird 

Mit Beschluss vom 31.10.2023 – 6 U 210/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Klage eines 

  • Käufers einer Wohnung

abgewiesen, der laut notariellem Kaufvertrag 

  • unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung

für 330.000,00 € u.a. das

  • Sondereigentum an einer Wohnung 

erworben und nachdem er erfahren hatte, 

  • dass keine Baugenehmigung vorliegt, 

den Verkäufer auf 

  • Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums 

verklagt hatte.

Begründet ist die Klageabweisung vom OLG damit worden, dass bei einer 

  • fehlenden Baugenehmigung 

zwar ein 

  • Sachmangel der Wohnung 

vorliegt, die Parteien aber einen 

  • Haftungsausschluss

vereinbart hatten, mit dem der Käufer 

  • freiwillig

auf seine Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die gekaufte Wohnung 

  • verzichtet

habe und 

  • nach § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

dem Haftungsausschluss weder entgegenstehen ein arglistiges Verhalten des Verkäufers, da, 

  • dass dieser Kenntnis von der fehlenden Baugenehmigung hatte, der Käufer nicht hatte beweisen können, 

noch eine Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers, weil in der Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag 

  • nur eine übliche Bezeichnung für den Kaufgegenstand, 
  • aber keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit 

gesehen werden könne.

Danach begründet allein das Wort „Wohnung“ im Kaufvertrag noch keine 

  • vorbehaltlose, verschuldensunabhängige und intensivierte 

Einstandsflicht des Verkäufers für die 

  • baurechtliche

Unbedenklichkeit der Wohnung (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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