Mit Beschluss vom 31.10.2023 – 6 U 210/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Klage eines
abgewiesen, der laut notariellem Kaufvertrag
- unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung
für 330.000,00 € u.a. das
- Sondereigentum an einer Wohnung
erworben und nachdem er erfahren hatte,
- dass keine Baugenehmigung vorliegt,
den Verkäufer auf
- Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums
verklagt hatte.
Begründet ist die Klageabweisung vom OLG damit worden, dass bei einer
zwar ein
vorliegt, die Parteien aber einen
vereinbart hatten, mit dem der Käufer
auf seine Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die gekaufte Wohnung
habe und
- nach § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
dem Haftungsausschluss weder entgegenstehen ein arglistiges Verhalten des Verkäufers, da,
- dass dieser Kenntnis von der fehlenden Baugenehmigung hatte, der Käufer nicht hatte beweisen können,
noch eine Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers, weil in der Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag
- nur eine übliche Bezeichnung für den Kaufgegenstand,
- aber keine Beschaffenheitsgarantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit
gesehen werden könne.
Danach begründet allein das Wort „Wohnung“ im Kaufvertrag noch keine
- vorbehaltlose, verschuldensunabhängige und intensivierte
Einstandsflicht des Verkäufers für die
Unbedenklichkeit der Wohnung (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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