…. neben dem Unfallverursacher (mit)haften.
Mit Urteil vom 27.08.2024 – 3 U 81/23 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein
- stark alkoholisierter, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender
Autofahrer von der Fahrbahn abgekommen war und dadurch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt hatte, wobei
- deren drei Insassen schwer verletzt
worden waren, die auf dem Beifahrersitz Sitzende – laut einem Sachverständigengutachten -, u.a. auch im
- Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs,
weil
- die hinter ihr auf der Rückbank Sitzende nicht angeschnallt war und
- deswegen ihre Knie im Zeitpunkt des Aufpralls in die Rückenlehne des Beifahrersitzes eindrangen,
darauf hingewiesen, dass Fahrzeuginsassen,
- die entgegen der Gurtpflicht gemäß § 21a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht angeschnallt sind und
- dadurch andere Mitfahrer verletzen,
selbst haftbar gemacht werden können.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass es sich bei der
- in § 21a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVO geregelten
Gurtpflicht um eine drittschützende Norm
- im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
handelt, die auch Fahrzeuginsassen vor Verletzungen durch nicht angeschnallte andere Mitfahrer schützen sollen.
Eine Mithaftung der auf der Rückbank nicht angeschnallt Sitzenden für die Verletzungen ihrer Mitfahrerin auf dem Beifahrersitz
- im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs
ist im konkreten Fall allerdings wegen des vollständigen Zurücktretens
,
gegenüber
- dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Unfallverursachers,
vom Senat abgelehnt worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
Fazit:
Eine Nichtbeachtung der
kann somit führen, nicht nur
- zu einem Mitverschulden an erlittenen eigenen Unfallverletzungen, wenn diese, bei Anlegung des Sicherheitsgurtes tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären,
sondern auch, wenn dadurch Mitfahrer verletzt wurden,
- zu einer Mithaftung für deren Verletzungen.
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