…. an erlittenen Verletzungen treffen kann, das sich mindernd auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch auswirkt.
Mit Beschluss vom 07.01.2020 – 12 U 518/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Autofahrer,
- weil er während der Fahrt eingeschlafen war,
einen schweren Unfall verursacht hatte, bei dem sein
Beifahrer ums Leben gekommen und von dessen Sohn gegen den Autofahrer Ersatzansprüche nach § 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht worden waren, entschieden, dass den ums Leben gekommenen Beifahrer,
- da er, wäre er angeschnallt gewesen, den Unfall wahrscheinlich unbeschadet überlebt hätte,
wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mitschuld
trifft, die sein Sohn sich mindernd auf den bestehenden Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.
Danach besteht
- bei einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht
ein Mitverschulden eines, bei einem Verkehrsunfall
- verletzten oder gar zu Tode gekommenen
Beifahrers,
- der, wäre er angeschnallt gewesen, aller Wahrscheinlichkeit nach unverletzt geblieben wäre bzw. den Unfall überlebt hätte,
auch dann, wenn der Unfall durch ein
Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist.
Hinweis:
Zum Mitverschulden eines Beifahrers, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, an unfallbedingten Verletzungen und zur Bemessung einer solchen Mitverursachung vgl. auch OLG Rostock, Urteil vom 25.10.2019 – 5 U 55/17 –.