ArbG Siegburg entscheidet: Sexuelle Belästigung einer Kollegin auf Betriebsfeier kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

ArbG Siegburg entscheidet: Sexuelle Belästigung einer Kollegin auf Betriebsfeier kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Mit Urteil vom 24.07.2024 – 3 Ca 387/24 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg die 

  • Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmer 

abgewiesen, mit der er sich gegen seine

  • außerordentliche Kündigung 

wehrte, die sein Arbeitgeber, 

  • bei dem er seit einem Jahr beschäftigt und 
  • von dem er in dieser Zeit wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums bereits abgemahnt worden war,  

 deswegen ausgesprochen hatte, weil er 

  • auf einer Betriebsfeier 

einer vorbeigehenden Kollegin 

  • auf den Po 

geschlagen und als diese seine Hand wegstieß, 

  • sie gegen ihren erkennbaren Willen an sich gezogen und 
  • zu ihr gesagt 

hatte, sie solle das als 

  • Kompliment

betrachten.

Eine sexuelle Belästigung einer Kollegin, 

  • auch wenn sich diese in lockerer Atmosphäre auf einer Betriebsfeier ereignet, 

kann danach ein 

  • Grund

für eine 

  • fristlose Kündigung 

sein und somit den Arbeitsplatz kosten.

Hinweis:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitnehmer kann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einlegen (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).