Mit Urteil vom 24.07.2024 – 3 Ca 387/24 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg die
- Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmer
abgewiesen, mit der er sich gegen seine
- außerordentliche Kündigung
wehrte, die sein Arbeitgeber,
- bei dem er seit einem Jahr beschäftigt und
- von dem er in dieser Zeit wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums bereits abgemahnt worden war,
deswegen ausgesprochen hatte, weil er
einer vorbeigehenden Kollegin
geschlagen und als diese seine Hand wegstieß,
- sie gegen ihren erkennbaren Willen an sich gezogen und
- zu ihr gesagt
hatte, sie solle das als
betrachten.
Eine sexuelle Belästigung einer Kollegin,
- auch wenn sich diese in lockerer Atmosphäre auf einer Betriebsfeier ereignet,
kann danach ein
für eine
sein und somit den Arbeitsplatz kosten.
Hinweis:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitnehmer kann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einlegen (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).
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