…. am 09.02.2024 deswegen noch nach § 24a Abs. 2 StVG in der vor dem 22.08.2024 geltenden Fassung wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt worden waren.
Mit Beschluss vom 29.08.2024 – 2 ORbs 95/24 – hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg ein Urteil des
- Amtsgerichts (AG) Papenburg vom 09.02.2024,
mit dem gegen einen
Autofahrer, der
konsumiert und danach sein Fahrzeug
- mit Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut in einer Konzentration von 1,3 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml)
geführt hatte,
- nach § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der vor dem 22.08.2024 geltenden Fassung,
eine Geldbuße von 1.000 € sowie nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ein 3-monatiges Fahrverbot
- wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss
verhängt worden war, aufgehoben und den Autofahrer
- vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss
freigesprochen.
Die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und der Freispruch erfolgten
- auf die von dem betroffenen Autofahrer gegen das Urteil des AG eingelegte Rechtsbeschwerde hin,
deshalb, weil am 22.08.2024 neue Regeln zu
- Cannabis im Straßenverkehr
in Kraft getreten sind, seitdem
- nach Abs. 1a des geänderten § 24a StVG
Kraftfahrzeugführer,
- die sich nicht (mehr) in der Probezeit nach § 2a StVG befinden, ab Vollendung des 21. Lebensjahres
den Tatbestand des Fahrens unter Cannabiseinfluss
- nicht mehr bereits ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum, sondern
erst verwirklichen, wenn sie
- 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum
haben, diese
- am 22.08.2024 in Kraft getretene
Gesetzesänderung
- zugunsten des Betroffenen
nach § 4 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vom OLG
bei der Entscheidung
- über die Rechtsbeschwerde
zu berücksichtigen war und der THC-Gehalt des Betroffenen unterhalb des neuen Grenzwertes
lag (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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