Tag Geldbuße

OLG Frankfurt am Main bestätigt die Verurteilung eines Wohnungsvermieters zur Geldbuße von 3.000 € wegen unangemessen hoher Miete und

…. die angeordnete Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 €.

Mit Beschluss vom 01.11.2022 – 3 Ss-OWi 1115/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sowohl die Verteilung eines Wohnungsvermieters nach 

  • § 5 Abs. 1 Wirtschaftsstrafgesetz (WirtschaftsstrafG) 

wegen 

  • vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete 

durch das Amtsgericht (AG) Frankfurt zu einer

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Besitzer von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sollten wissen, dass Verstöße gegen denkmalrechtliche Vorschriften

…. teuer werden können.  

Mit Beschluss vom 30.06.2020 – 2 Ss(Owi) 163/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Erwerber eines mehrstöckigen Gebäude aus dem 19. Jahrhundert, 

  • bei dem es sich, wie er wusste, um ein Baudenkmal handelte, 

im Rahmen eines Umbaus – ohne eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis – hatte 

  • alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, 
  • alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen sowie 
  • auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen 

lassen, die gegen ihn deswegen von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldbuße 

  • von 60.000 Euro 

bestätigt.

Dass ein Bußgeld in der verhängten Höhe gerechtfertigt ist, hat das OLG damit begründet, dass 

  • durch den Denkmalschutz historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben sollen,
  • damit dem kulturellen Erbe der Gesellschaft Rechnung getragen sowie an historische Baukunst und Lebensweise erinnert werden soll,
  • von dem Erwerber vorsätzlich gehandelt worden,
  • es durch die vorgenommenen Arbeiten zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen sei 

und durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler 

  • den Tätern große wirtschaftliche Vorteile entstehen, 
  • der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wiedergutzumachende Verluste (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was Autofahrer über die Geltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung an Schulen auch an Feiertagen

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 26.06.2018 – Ss Rs 13/18 – hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden, dass eine

  • vor einer Schule

durch Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • mit Zusatzschild gemäß § 39 Abs. 3 StVO „Montag bis Freitag, 7 bis 17 h“ und
  • einem über dem Zeichen 274 angebrachten Zeichen 136 „Kinder“ der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 der StVO

auch dann beachtet werden muss, wenn es sich

  • bei dem betreffenden Wochentag um einen Feiertag

handelt und daran

  • weder das Zeichen „Kinder“
  • noch der Umstand, dass an Feiertagen kein Unterricht stattfindet,

etwas ändert.

Danach kann in einem solchen Fall also ein Geschwindigkeitsverstoß, der

  • in der Zeit von 7 bis 17 h von Montag bis Freitag

begangen wird,

  • unabhängig davon ob es sich dabei um einen Werktag oder einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hat,

mit einer Geldbuße geahndet werden.

Begründet hat das OLG dies damit, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben darf,

  • nach einer differenzierten Betrachtung

selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) –, anderer Ansicht Amtsgericht (AG) Wuppertal mit Urteil vom 28.01.2014 – 12 OWi 224/13 – wenn über dem Zeichen 274 nicht das Zeichen 136 „Kinder“, sondern unter dem Zeichen 274 das Zusatzzeichen „Schule“ angebracht ist).