…. teuer werden können.
Mit Beschluss vom 30.06.2020 – 2 Ss(Owi) 163/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Erwerber eines mehrstöckigen Gebäude aus dem 19. Jahrhundert,
- bei dem es sich, wie er wusste, um ein Baudenkmal handelte,
im Rahmen eines Umbaus – ohne eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis – hatte
- alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen,
- alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen sowie
- auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen
lassen, die gegen ihn deswegen von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldbuße
bestätigt.
Dass ein Bußgeld in der verhängten Höhe gerechtfertigt ist, hat das OLG damit begründet, dass
- durch den Denkmalschutz historische Gebäude dauerhaft unverfälscht erhalten bleiben sollen,
- damit dem kulturellen Erbe der Gesellschaft Rechnung getragen sowie an historische Baukunst und Lebensweise erinnert werden soll,
- von dem Erwerber vorsätzlich gehandelt worden,
- es durch die vorgenommenen Arbeiten zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen sei
und durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler
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